Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten

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1 Ausgangslage

In Artikel 89a Absatz 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind diejenigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgeführt, die auf Personalfürsorgestiftungen und somit auch auf Wohlfahrtsfonds anwendbar sind. Es wird dabei nicht zwischen Personalfürsorgestiftungen mit reglementarischen Leistungen und solchen mit Ermessensleistungen unterschieden.

Am 17. Juni 2011 reichte Nationalrat Fulvio Pelli im Nationalrat die parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457) ein. Diese strebt eine Reform von Artikel 89a ZGB an: Es sollen weniger Bestimmungen des BVG und somit der BVV 2 auf Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen anwendbar sein. Denn gewisse Normen, auf die Artikel 89a Absatz 6 ZGB verweist, würden den Besonderheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht genügend Rechnung tragen, zu einer unzweckmässigen Überregulierung und in der Folge zu einem unverhältnismässigen administrativen Mehraufwand führen. Eine Lockerung des regulatorischen Rahmens soll Wohlfahrtsfonds stärken und deren zunehmendem Rückgang entgegenwirken, so dass sie auch in Zukunft bei Not- und Härtefällen von Arbeitnehmenden und Hinterbliebenen helfen, eine rasche Sanierung der Pensionskasse ermöglichen und allenfalls Restrukturierungen abfedern können.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat am 24. Mai 2013 einen Vorentwurf zur Änderung von Artikel 89a ZGB verabschiedet, den sie in Erfüllung der parlamentarischen Initiative ausgearbeitet hat. Die für Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Normen sollen neu in den Absätzen 7 und 8 von Artikel 89a ZGB geregelt werden.

Am 6. Juni 2013 hat die SGK-N ihren Vorentwurf bis 18. Oktober 2013 in die Vernehmlassung geschickt (BBl 2013 3887):

http://www.parlament.ch/d/mm/2013/seiten/mm-sgk-nr-2013-06-06.aspx