Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten
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4.7 Transparenz und Rechnungslegungsvorschriften
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende vermissen den Verweis auf Artikel 65a BVG (ZH,
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, SPS, SGB,
Travail.Suisse, KV Schweiz, PK-Netz 2. Säule, IZS). Der Grundsatz der Transparenz und die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 sollten auch auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sein.
Nach ZH vermittelt ein Abschluss nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen Swiss GAAP FER 26 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild («true & fair view»), wogegen eine Bilanzierung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts, die stille Reserven erlaubt, dies nicht sicherstelle. Swiss GAAP FER 26 werde gemäss Auskunft der Aufsichtsbehörden heute von allen Wohlfahrtsfonds angewandt.
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden bemerkt, die
Einführung der für alle Vorsorgeeinrichtungen gültigen Swiss GAAP FER 26 als einheitliche Rechnungslegungsstandards hätte sich in vielerlei Hinsicht bewährt. Sie hätten nach geringfügigen, anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten zu einer Vereinfachung für alle Beteiligten geführt. Es erscheine nicht angebracht, die grossen Vorteile (Stichwort: Vergleichbarkeit) wieder aufzugeben. Sie weist darauf hin, dass die Swiss GAAP FER 26 für Wohlfahrtsfonds nur sinngemäss gelte.
Für die SPS muss angesichts der praktischen Bedeutung der patronalen Wohlfahrtsfonds und des von diesen verwalteten Gesamtvermögens (16 Milliarden Franken) eine gewisse Transparenz gewährleistet sein. Ihrer Ansicht nach ist es sinnvoll, von diesen Fonds zu verlangen, dass sie den allgemeinen Grundsatz der Transparenz gemäss Artikel 65a Absatz 1 BVG sowie die Anforderungen an die Rechnungslegung gemäss Artikel 65 Absatz 3 und 65a Absatz 5 BVG erfüllen.
Für den SGB sind Bestimmungen wie die Offenlegung gemäss Artikel 65a besonders nötig, da keine paritätische Verwaltung vorgeschrieben sei.
Andere Vernehmlassungsteilnehmende dagegen (OW, ASIP, PatronFonds, Inter-pension
und unaufgefordert Teilnehmende mit Standardbrief) begrüssen es, dass für
Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 nicht obligatorisch sein sollen.
4.8 Steuerliche Behandlung (Abs. 7 Ziff. 10)
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (AG, OW, Konferenz der kantonalen BVG- und
Stiftungsaufsichtsbehörden, ASIP, KGAST, SKPE, PatronFonds, Inter-pension und
unaufgefordert Teilnehmende mit Standardbrief) begrüssen die Bestimmung über die steuerliche Behandlung von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen.
Die SSK, die FDK sowie AG, BE, LU, SG, TI und VD begrüssen, dass bezüglich der steuerlichen Behandlung von Wohlfahrtsfonds Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. Sie schlagen jedoch vor, in Absatz 8 eine Definition der Wohlfahrtsfonds und des Kreises der Begünstigten aufzunehmen, um sicherzustellen dass diese Fonds die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität und der Gleichbehandlung einhalten.
Zur vorgeschlagenen Bestimmung (neue Ziff. 1bis zu Art. 89a Abs. 8 ZGB) vgl. Ziff. 4.1 oben.
Eine solche Definition würde nicht nur die Rechtssicherheit erhöhen, sondern gleichzeitig verhindern, dass patronale Wohlfahrtsfonds nicht sachgerecht eingesetzt werden. Auch ZH ist der Auffassung, dass in Absatz 8 in einer zusätzlichen Ziffer die zulässigen Leistungen umschrieben und Mindestanforderungen wie die Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Angemessenheit aufgestellt werden müssen.