Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/73: 11.457 Pa.Iv. «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» · 23 Seiten
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Die FER befürwortet die Vorlage und unterstreicht insbesondere, dass eine Teilliquidation der Natur eines Wohlfahrtsfonds zuwiderlaufe. Nicht überzeugt von der im erläuternden Bericht vertretenen Auffassung, dass eine Teilliquidation der Natur eines Wohlfahrtsfonds zuwiderlaufe, sind hingegen SO, ZH und die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden. Es sei unbestritten, dass der Grundsatz, wonach das Vermögen den Destinatären folge, auch für Wohlfahrtsfonds gelte.
In Bezug auf die Formulierung schlagen die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, LU, SO, ZG und IZS vor, «auf Antrag des Stiftungsrats» zu streichen, da in der Praxis Teilliquidationen fast immer auf Druck von aussen, z.B. von Seiten der Aufsichtsbehörde oder der Destinatäre, vorgenommen würden.
4.11 Begriff «Wohlfahrtsfonds» Verschiedene Teilnehmer (LU, SO, ZG, ZH, ASIP, Konferenz der kantonalen BVG- und
Stiftungsaufsichtsbehörden, IZS) sind der Auffassung, dass eher der Begriff «Wohlfahrtsfonds» statt «patronaler Wohlfahrtsfonds» verwendet werden sollte.
4.12 Bemerkungen und Kritikpunkte zur AHV-Beitragspflicht
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende (FDP, SVP, BL, GL, OW, SGV, KGAST,
PatronsFonds, ASIP, Centre patronal, Angestellte Schweiz, FER, Inter-pension)
kritisieren die AHV-Beitragspflicht auf von Wohlfahrtsfonds ausgerichteten Leistungen. Sie sind der Auffassung, dass auch diesbezüglich Handlungsbedarf bestehen würde (vgl. Motion 13.3664 «AHV-Beitragspflicht für Personalfürsorgestiftungen»).
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und AG sind der
Ansicht, dass eine AHV-Beitragspflicht dem Ziel widerspricht, Ermessensleistungen in Ergänzung zur beruflichen Vorsorge sicherzustellen.
Es gibt aber auch andere Vernehmlassungsteilnehmende (CVP, JU, NE, NW, KKAK, VVAK) die sich ausdrücklich dafür aussprechen, dass Ermessensleistungen von Wohlfahrtsfonds nicht von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen werden. Auch für die SPS ist es ausgeschlossen, den Grundsatz der AHV-Beitragspflicht für Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds so ohne weiteres in Frage zu stellen. Erleichterungen seien gegebenenfalls für Leistungen in Härtefällen denkbar, aber sicher nicht für in keinem Verhältnis stehende Vergütungen an Kadermitglieder oder Aktionäre (SGB, Travail.Suisse, KV Schweiz und PK-Netz 2. Säule vertreten eine ähnliche Meinung).