Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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gemäss klaren Wortlaut in Absatz 1 dieser Norm sowohl durch das BFM als auch durch kantonale Behörden geführt werden.

Die Betreuung in den Zentren, die durch den Kanton geführt werden, erfolgt durch den Standortkanton selber. Er kann diese (mit der Unterbringung in Zusammenhang stehenden) Aufgaben gestützt auf Absatz 3 ganz oder teilweise Dritten übertragen. Für die Durchführung des Asylverfahrens und die damit zusammenhängenden Aufgaben bleibt das BFM verantwortlich.

Für die Ausrichtung der Sozial- oder Nothilfe gilt die gleiche Regelung wie für die Zuweisungskantone (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 AsylG): Massgebend hierfür ist das kantonale Recht unter Vorbehalt der bundesgesetzlichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 82, 83 und 83a AsylG). Absatz 4 hält dies ausdrücklich fest.

Der Bundesrat regelt auf Verordnungsstufe die Abgeltung der Standortkantone. Er kann dabei auch eine Entschädigung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen zwischen dem BFM und dem Standortkanton vorsehen. Mit einer solchen flexiblen Lösung kann den besonderen Umständen des jeweiligen kantonalen Zentrums Rechnung getragen werden.

Die Funktionen und Abläufe sind gleich wie bei einem Zentrum des Bundes (Abs. 6).

Artikel 25a (aufgehoben)

Das vom Parlament beschlossene beratende Vorgespräch mit Asylsuchenden (Erlass 1, noch nicht in Kraft) soll neu im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführt werden (vgl. Art. 26 Abs. 3 E-AsylG).

Artikel 26 Vorbereitungsphase

Zu Absatz 1

Entspricht dem vom Parlament beschlossenen Artikel 26 Absatz 1quaterAsylG (Erlass 1, noch nicht in Kraft). Die Vorbereitungsphase soll im Dublin-Verfahren maximal zehn Tage und im beschleunigten und erweiterten Verfahren maximal 21 Tage dauern. Die kürzere Frist bei Dublin-Verfahren ist sinnvoll, da die Anfrage an den zuständigen Dublin-Staat möglichst rasch erfolgen soll.

Der bisherige Absatz 1 von Artikel 26 AsylG (Errichtung von Empfangs- und Verfahrenszentren durch den Bund) soll neu in Artikel 24 Absatz 1 E-AsylG geregelt werden (Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren).

Zu den Absätzen 2 und 3

Entspricht materiell unverändert den ersten beiden Sätzen von Artikel 26 Absatz 2 AsylG im Erlass 1 (Erhebung der Personalien und biometrischer Daten, Erstellen von Fingerabdruckbogen, etc.).

Aus redaktionellen Gründen soll die Durchführung einer Erstbefragung der Asylsuchenden (bisher Befragung zur Person genannt) neu in Absatz 3 geregelt werden (Erlass 1: in Absatz 2 letzter Satz). Zusätzlich soll das BFM Asylsuchende zu Beginn der Vorbereitungsphase über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren informieren (bisher Art. 19 Abs. 3 AsylG). Dies kann z.B. individuell oder in Form einer Informationsveranstaltung in den Zentren des Bundes erfolgen.

Während der Vorbereitungsphase sollen anlässlich der Erstbefragung gemeinsam mit den Asylsuchenden die Chancen im Asylverfahren geklärt werden. Falls eine asylsuchende Person freiwillig ihr Asylgesuch zurückzieht, z.B. weil sie ausschliess-