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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten
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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf
6. Abschnitt: Statutenbestimmungen
(Art. 626 und 627 OR)
Art. 12
1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, und die nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft nicht kontrollieren;
2. die Dauer der Arbeitsverträge für die Mitglieder der Geschäftsleitung;
3. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.
2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
1. die Höhe der Darlehen, Kredite und Renten für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;
2. die Grundsätze für die leistungsabhängigen Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;
3. die Grundsätze für die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;
4. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder andere natürliche Personen;
5. den Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Genehmigung der fixen Vergütung ernannt werden;
6. die abweichende Regelung zur Genehmigung der Vergütungen nach Artikel 18 Absatz 3.
7. Abschnitt: Vergütungsbericht
Art. 13 Erstellung, Bekanntgabe und Veröffentlichung
(Art. 663bbis Abs. 1 und 2, Art. 696 und 958e Abs. 1 OR)
1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht. Dieser ersetzt die Angaben im Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR6.
2 Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie des Berichts der Revisionsstelle nach Artikel 17 finden die Artikel 696 und 958e Absatz 1 OR entsprechend Anwendung.
6 SR 220