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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

6. Abschnitt: Statutenbestimmungen

(Art. 626 und 627 OR)

Art. 12

1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, und die nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft nicht kontrollieren;

2. die Dauer der Arbeitsverträge für die Mitglieder der Geschäftsleitung;

3. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.

2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1. die Höhe der Darlehen, Kredite und Renten für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;

2. die Grundsätze für die leistungsabhängigen Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;

3. die Grundsätze für die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;

4. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder andere natürliche Personen;

5. den Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Genehmigung der fixen Vergütung ernannt werden;

6. die abweichende Regelung zur Genehmigung der Vergütungen nach Artikel 18 Absatz 3.

7. Abschnitt: Vergütungsbericht

Art. 13 Erstellung, Bekanntgabe und Veröffentlichung

(Art. 663bbis Abs. 1 und 2, Art. 696 und 958e Abs. 1 OR)

1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht. Dieser ersetzt die Angaben im Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR6.

2 Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie des Berichts der Revisionsstelle nach Artikel 17 finden die Artikel 696 und 958e Absatz 1 OR entsprechend Anwendung.

6 SR 220