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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

3. Tätigkeiten nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 ausübt, die gemäss den Statuten nicht zulässig sind;

4. die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an eine juristische Person überträgt (Art. 6);

5. eine Depot- oder Organvertretung oder eine andere als die von der Generalversammlung gewählte unabhängige Stimmrechtsvertretung (Art. 8) einsetzt;

6. verhindert, dass die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertretung wählen kann (Art. 3, 4, 7 und 8);

7. verhindert, dass die Generalversammlung jährlich über die Genehmigung der Vergütungen abstimmen kann (Art. 18);

8. verhindert, dass die Aktionäre der unabhängigen Stimmrechtsvertretung elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (Art. 9 Abs. 3);

9. verhindert, dass die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 enthalten.

2 Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Das Gericht ist dabei nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches9 gebunden; die Geldstrafe darf jedoch sechs Jahresvergütungen nicht übersteigen.

Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen

Mit der Geschäftsführung betraute Personen oder Mitglieder des obersten Organs einer dem FZG10 unterstellten Vorsorgeeinrichtung, die die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 vorsätzlich verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

12. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 26 Anwendbares Recht im Allgemeinen

1 Die Artikel 1-4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches11 gelten für diese Verordnung, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden Gesellschaften anwendbar.

9 SR 311.0

10 SR 831.42

11 SR 210