Vorlage
Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf
5. Abschnitt: Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Art. 8 Wahl und Amtsdauer
1 Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere unabhängige Stimmrechtsvertreter.
2 Wählbar sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften. Die Unabhängigkeit richtet sich nach Artikel 728 OR3.
3 Die Amtsdauer endet an der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4 Die Generalversammlung kann einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.
Art. 9 Erteilung von Vollmachten und Weisungen
(Art. 689a Abs. 1 OR)
1 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen.
2 Er stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 700 Absatz 3 OR4 allgemeine Weisungen zu erteilen.
3 Er stellt sicher, dass die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.
Art. 10 Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
1 Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben.
2 Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme.
Art. 11 Unzulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung
(Art. 689c und 689d OR)
Die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung nach Artikel 689c und 689d OR5 sind unzulässig.
3 SR 220
4 SR 220
5 SR 220