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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

5. Abschnitt: Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Art. 8 Wahl und Amtsdauer

1 Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere unabhängige Stimmrechtsvertreter.

2 Wählbar sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften. Die Unabhängigkeit richtet sich nach Artikel 728 OR3.

3 Die Amtsdauer endet an der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.

4 Die Generalversammlung kann einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.

Art. 9 Erteilung von Vollmachten und Weisungen

(Art. 689a Abs. 1 OR)

1 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen.

2 Er stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 700 Absatz 3 OR4 allgemeine Weisungen zu erteilen.

3 Er stellt sicher, dass die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können.

Art. 10 Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

1 Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben.

2 Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme.

Art. 11 Unzulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung

(Art. 689c und 689d OR)

Die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung nach Artikel 689c und 689d OR5 sind unzulässig.

3 SR 220

4 SR 220

5 SR 220