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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

Art. 27 Anpassung von Statuten und Reglementen

1 Gesellschaften, deren Statuten und Reglemente dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen diese innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung den neuen Vorschriften anpassen.

2Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG12 unterstellt sind, müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Reglemente und ihre Organisation den Artikeln 22 und 23 anpassen.

Art. 28 Anpassung von altrechtlichen Arbeitsverträgen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverträge sind innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften der Verordnung auf alle Arbeitsverträge anwendbar.

Art. 29 Wahl des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses

1 Die Artikel 3, 4 und 7 gelten ab der ersten ordentlichen Generalversammlung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattfindet.

2 Bis zur statutarischen Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3) werden diese durch den Verwaltungsrat bestimmt.

Art. 30 Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

1 Der Verwaltungsrat bestimmt für die erste Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, sofern dieser nicht bereits durch die Generalversammlung gewählt wurde.

2 Die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter muss an der zweiten ordentlichen Generalversammlung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattfindet, möglich sein.

Art. 31 Genehmigungen durch die Generalversammlung

1 Die Vorschriften zur Genehmigung der Gesamtbeträge der fixen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gelten ab der zweiten ordentlichen Generalversammlung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattfindet.

2 Die Vorschriften zur Genehmigung der Gesamtbeträge der variablen Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gelten erstmals für das Geschäftsjahr, das mit oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

12 SR 831.42