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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

Art. 21 Unzulässige Vergütungen im Konzern

Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:

1. dem Gesetz oder dieser Verordnung nicht entsprechen oder in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder

2. von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht genehmigt worden sind.

10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen

Art. 22 Stimmpflicht

1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19937 (FZG) unterstellt sind, müssen das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien in der Generalversammlung der Gesellschaft ausüben.

2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen.

3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten oder auf eine Stimmabgabe verzichten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht.

4 Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement fest, nach welchen Grundsätzen das Interesse ihrer Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts bestimmt wird.

Art. 23 Offenlegungspflicht

(Art. 86b BVG)

Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG8 unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftslei-

tung und des Beirates

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates vorsätzlich:

1. Vergütungen bezieht oder ausrichtet, über die die Generalversammlung nicht abstimmen konnte oder deren Genehmigung sie verweigert hat (Art. 18);

2. unzulässige Vergütungen nach Artikel 20 oder 21 bezieht oder ausrichtet;

7 SR 831.42

8 SR 831.42