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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

2 Die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten müssen umfassen:

1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

Art. 16 Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen

(Art. 663bbis Abs. 5)

1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:

1. alle nicht marktüblichen Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die den in Artikel 14 Absatz 1 Ziffer 1–4 genannten Personen nahestehen;

2. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an Personen, die den in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 genannten Personen nahestehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

2 Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.

3 Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats entsprechende Anwendung.

Art. 17 Prüfung durch die Revisionsstelle

(Art. 728a und 728b OR)

Die Revisionsstelle prüft, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz, dieser Verordnung und den Statuten entspricht. Sie erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

8. Abschnitt: Genehmigungen durch die Generalversammlung

Art. 18 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den

Beirat

1 Die Generalversammlung stimmt jährlich gesondert über die Genehmigung der Gesamtbeträge ab, die der Verwaltungsrat beschlossen hat für:

1. die fixe Vergütung des Verwaltungsrates für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;

2. die variable Vergütung des Verwaltungsrates für das abgeschlossene Geschäftsjahr;