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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

Art. 14 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den

Beirat

1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben:

1. alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet hat;

2. alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung ausgerichtet hat;

3. alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet hat;

4. alle Vergütungen, die die Gesellschaft direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet hat, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.

2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;

3. Dienst- und Sachleistungen;

4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;

5. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;

6. der Verzicht auf Forderungen;

7. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;

8. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

Art. 15 Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung

und den Beirat

(Art. 663bbis Abs. 3 und 4 OR)

1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben:

1. alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

2. alle Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedingungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen.