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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten

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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf

Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht

Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG13 unterstellt sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 ihre Stimmrechte ausüben und offenlegen, wie sie gestimmt haben.

13. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 33

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

13 SR 831.42