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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten
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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf
Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht
Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG13 unterstellt sind, müssen ab dem 1. Januar 2015 ihre Stimmrechte ausüben und offenlegen, wie sie gestimmt haben.
13. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 33
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
13 SR 831.42