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Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 12 Seiten
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Verordnung gegen die Abzockerei Vorentwurf
3. die fixe Vergütung der Geschäftsleitung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;
4. die variable Vergütung der Geschäftsleitung für das abgeschlossene Geschäftsjahr;
5. die fixe Vergütung des Beirates für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung;
6. die variable Vergütung des Beirates für das abgeschlossene Geschäftsjahr.
2 Verweigert die Generalversammlung die Genehmigung eines Gesamtbetrags, so kann der Verwaltungsrat an der gleichen Versammlung einen neuen Antrag stellen. Stellt er keinen neuen Antrag oder wird auch dieser abgelehnt, so hat der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten eine neue Generalversammlung einzuberufen.
3 Die Statuten können eine von Absatz 1 abweichende Regelung vorsehen. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütungen ab.
2. Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab.
3. Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wirkung.
Art. 19 Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung
1 Die Statuten können für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Genehmigung der fixen Vergütung ernannt werden, einen Zusatzbetrag vorsehen.
2 Die Generalversammlung muss die Vergütungen, die gestützt auf Absatz 1 ausgerichtet werden, nicht genehmigen.
9. Abschnitt: Unzulässige Vergütungen
Art. 20 Unzulässige Vergütungen in der Gesellschaft
Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:
1. Abgangsentschädigungen;
2. Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;
3. Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon;
4. Darlehen, Kredite, Renten und leistungsabhängigen Vergütungen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind;
5. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, die in den Statuten nicht vorgesehen ist.