Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt gemäss Artikel 34 StGB im Tagessatzsystem. Die Strafzumessung erfolgt in zwei Schritten: Zuerst bestimmt das Gericht die Anzahl der Tagessätze; diese richtet sich nach dem Verschulden des Täters. Soweit das Gesetz nichts anderes73 vorsieht, beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). In einem zweiten Schritt wird die Höhe des Tagessatzes berechnet, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt. Die Obergrenze des Tagessatzes beträgt 3'000 Franken (Art. 34 Abs. 2 StGB).74 Die Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Die effektive Geldstrafe ergibt sich somit aus der Multiplikation der Anzahl Tagessätze mit der Tagessatzhöhe. Für den Fall, dass die Geldstrafe nicht bezahlt wird, kommt eine Ersatzfreiheitsstrafe zum Tragen. Ein Tagessatz Geldstrafe entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). In den meisten Fällen entspricht somit die maximal zulässige Ersatzfreiheitsstrafe knapp einem Jahr Freiheitsstrafe.

Freiheitsstrafe und obligatorische Busse

Seit dem Inkrafttreten der Geldstrafe dient die Busse in erster Linie als monetäre Strafe für Übertretungen (Art. 103 StGB). Die Kombination von Freiheitsstrafe und obligatorischer Busse für Verbrechen und Vergehen ist im materiellen Recht demzufolge nicht vorgesehen. Laut Artikel 42 Absatz 4 StGB kann der Richter jedoch eine bedingte Freiheitsstrafe (oder Geldstrafe) unter anderem mit einer unbedingten75 Busse verbinden.

Die Bemessung der Busse erfolgt – anders als bei der Geldstrafe – im Geldsummensystem. Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Busse nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Verschulden des Täters zu bemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Allerdings werden aus Praktikabilitätsgründen in der Praxis, insbesondere im Bereich der Massendelinquenz (Bagatellbereich), oftmals Normbussen gestützt auf Bussentarife ausgefällt. Anders als bei dem für die Geldstrafe geltenden Tagessatzsystem wird beim Geldsummensystem das Mass des Verschuldens nicht transparent gemacht.

Der Richter muss im Urteil schliesslich die Höhe einer allfälligen Ersatzfreiheitsstrafe festhalten. Diese darf gemäss Artikel 106 Absatz 2 StGB höchstens 3 Monate dauern.

Vorgeschlagene Lösung in Artikel 24: Freiheitsstrafe und obligatorische Geldstrafe

Da die Kombination von Freiheitsstrafe und Busse bei Verbrechen und Vergehen im aktuellen Strafgesetzbuch nicht mehr existiert, sieht der Vorentwurf in Artikel 24 vor, dass die Frei-

21. September 1998, BBl 1999 1979, hier 2017.

73 bis Z.B. Art. 305 Ziff. 2 StGB (Geldwäscherei): Hier werden maximal 500 Tagessätze Geldstrafe angedroht. 74 Sofern das Gesetz keine abweichende Anzahl Tagessätze vorsieht, beträgt die maximale kapitalisierte Geldstrafe 1.08 Mio. Franken. 75 Die Regeln über den bedingten oder teilbedingten Vollzug gelten für Bussen nicht (Art. 105 Abs. 1 StGB).