Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/78: Verordnung gegen die Abzockerei · 48 Seiten

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heitsstrafe mit einer obligatorischen Geldstrafe im Sinne von Artikel 34 StGB, und nicht mit einer Busse im Sinne von Artikel 103 StGB zu verbinden ist. Damit soll die Kohärenz des Strafrechts gewahrt werden. Ausserdem trägt das Tagessatzsystem der Geldstrafe dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessener Rechnung als das Geldsummensystem der Busse. Schliesslich können Geldstrafen nach geltendem Recht auch bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, was für Bussen nicht gilt.

Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe sind vom Gericht jedoch so auszusprechen, dass sich eine insgesamt in Anwendung von Artikel 47 ff. StGB dem Verschulden des Täters angemessene Strafe ergibt.

Bemessung der Geldstrafe

Die Berechnung der Geldstrafe erfolgt nach geltendem Recht im Tagessatzsystem (Art. 34 StGB).

Fraglich ist, wie sich die Strafandrohung "[...] Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen" in das bestehende Tagessatzsystem der Geldstrafe einfügen lässt.

Möglich wäre bspw., die Höchstanzahl der Tagessätze auf sechs Jahre, d.h. auf 2'160 Tagessätze festzulegen (6 x 360). Allerdings ist die Erhöhung der Höchstanzahl Tagessätze aus folgendem Grund zu verwerfen: Bei Ausschöpfung der Höchstanzahl Tagessätze (2'160) durch das Gericht würde – wenn der Täter die unbedingte Geldstrafe nicht bezahlt – eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe an Stelle der Geldstrafe treten; dies wäre unverhältnismässig und nicht zu rechtfertigen.

Deshalb ist von den gemäss Artikel 34 Absatz 1 StGB maximal zulässigen 360 Tagessätzen auszugehen. Die Obergrenze des Tagessatzes beträgt gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 StGB 3'000 Franken. Da der Gesamtbetrag der maximal zulässigen Geldstrafe, der gemäss geltendem Recht bei 1.08 Mio. Franken76 liegt, sich im Vergleich zu den gemäss Bundesverfassung maximal zulässigen sechs Jahresvergütungen als zu tief erweisen könnte, wird in Artikel 24 vorgeschlagen, dass der Richter für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes nicht an die in Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 StGB statuierte maximale Höhe gebunden ist. Zwar wird dadurch die vom Gesetzgeber aus rechtsstaatlichen Gründen explizit im Rahmen der Geldstrafe eingeführte Obergrenze in diesen Fällen wieder aufgegeben.77 Allerdings ist festzuhalten, dass dadurch nicht Geldstrafen in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden können sollen.

Unter dem Begriff "Jahresvergütung" ist die Summe aller Geld- und Sachleistungen (bzw. deren Geldwert) zu verstehen, die der verurteilten Person in einem Jahr von der betreffenden

76

360 Tagessätze à 3'000 Franken = 1'080'000 Franken. 77 Vgl. Botschaft Revision AT, BBl 1999 2021. Vgl. auch Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (Keine Bindung des Richters an den Höchstbetrag der Busse bei Gewinnsucht des Täters).