Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 8 Seiten

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Schlachtviehverordnung Anhörung

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Im Ingress werden diejenigen Gesetzesartikel aufgelistet, die die Kompetenz zur Umsetzung an

bis

den Bundesrat delegieren. Unter anderem enthält der neue Art. 48 Abs. 2 LwG keine Kompetenzdelegation an den Bundesrat, dieser Artikel wird deshalb nicht aufgelistet. Art. 23 Abs. 1 LwG wird nicht mehr aufgeführt, da alle Regelungen dazu aufgehoben wurden.

Ersatz von Ausdrücken

Mit der Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung (AEV; SR 916.01) vom 26. Oktober 2011 wurden einige Ausdrücke sprachlich angepasst. Im Rahmen der vorliegenden Revision der

Schlachtviehverordnung werden diese Ausdrücke übernommen, insbesondere der Begriff „Kontingentsanteilsberechtigte“ gemäss der Definition in Art. 12 AEV.

Der Begriff „Bundesamt“ wird in der gesamten Verordnung durch „Bundesamt für Landwirtschaft“ bzw. die Abkürzung „BLW“ ersetzt.

Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f

Da ab dem 1. Juli 2014 die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von öffentlichen Märkten für Kälber nicht mehr vom Bund in Auftrag gegeben und abgegolten werden soll, wird der Buchstabe f obsolet. Buchstabe e wird deshalb sprachlich angepasst.

Art. 6 Abs. 1 erster Satz

Nur noch Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen sollen auf überwachten,

öffentlichen Märkten gehandelt werden. Die Alterskategorie „bis 160 Tage alt“ fällt weg. Sie entspricht der Alterskategorie, die neu im Anhang der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91) ab dem 1. Januar 2014 definiert sein wird, wenn die LBV im Rahmen des Verordnungspakets mit den Ausführungsbestimmungen zur AP 2014-2017 geändert wird.

Art. 14 Abs. 2

Die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.73 wird mit den Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferdegattung ergänzt, die bisher zur Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.76 gehörten.

Die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.75 wird mit den Schlachtnebenprodukten von Tieren der Ziegengattung ergänzt, die bisher zur Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.76 gehörten.

Die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.76 enthält nur noch die Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung.

Die Bezeichnungen der übrigen Fleisch- und Fleischwarenkategorien bleiben unverändert.

bis

Art. 17 Abs. 1, 2 und 2

bis

Die Prozentsätze werden entsprechend dem neuen Art. 48 Abs.2 LwG angepasst. Siehe dazu auch die Tabelle „Verteilung der Einfuhrmengen des Teilzollkontingents Nr. 5.7 Übriges“ in Ziffer 1.2.