Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Schlachtviehverordnung Anhörung
Art. 25 Abs. 1
Der Artikel wird neu gegliedert und klarer formuliert. Er führte bei Importeuren und im Vollzug bisher immer wieder zu Unsicherheiten. Fehlende statistische Schlüssel haben zudem den Vollzug der Kontingentsbewirtschaftung anhand der Zollanmeldungen erschwert. Das „ex“ vor den meisten Tarifnummern führte immer wieder zu Fragen. Es ist nicht allgemein bekannt, dass damit „aus“ - auf lateinisch „ex“ - gemeint ist, also nur ein Teil der Produkte aus einer Tarifnummer unter die Regelung fällt. Mit der neuen Formulierung kann auf den Ausdruck „ex“ verzichtet werden. Zudem wird klar, welche Produkte zu welchen Tarifnummern gehören können. Die einzige Änderung im Vollzug ist, dass die Einfuhr von Fleischgranulaten für alle Verwendungszwecke innerhalb der Kontingente Nr. 5 und 6 zugelassen wird.
Art. 30 Übergangsbestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile im Jahr 2014
Die Verordnungsänderung soll gleichzeitig mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Kontingentsanteile für das Jahr 2014 können jedoch in erster Linie aus technischen Gründen (Anpassungen in der TVD) nicht nach den neuen Regelungen verteilt werden. Damit alle nötigen Daten ab Beginn in der Tierverkehrsdatenbank erfasst werden können, wird die Bemessungsperiode für die Verteilung von Kontingentsanteilen „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“ für die Kontingentsperiode 2015 auf ein halbes Jahr verkürzt. Die Periode dauert somit vom 1. Januar bis 30. Juni 2014.
Inkrafttreten
Grundsätzlich sollen die Änderungen gleichzeitig mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Weil für auf öffentlichen Märkten ersteigerte Tiere nach geltendem Recht eine Bemessungsperiode läuft (1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014), können die Änderungen, die die öffentlichen Märkte betreffen, erst auf den 1. Juli 2014 in Kraft treten.
Änderung bisherigen Rechts
Damit auch Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe ein Gesuch für die Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Zahl der geschlachteten Tiere stellen können, wird die Definition der Tierhaltung mit „Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetrieben“ ergänzt. Diese Betriebe müssen sich bei den Kantonen in der Tierverkehrsdatenbank registrieren lassen. Wird an der Berechtigung gezweifelt, kann das Handelsregister konsultiert werden.
1.4 Auswirkungen
1.4.1 Bund
Der Bund wird ab dem Jahr 2015 pro Jahr schätzungsweise 37 Millionen Franken weniger aus der Versteigerung von Kontingentsanteilen Fleisch einnehmen. Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik 2014-2017 darauf hingewiesen, dass bei einer Wiedereinführung einer Form von Inlandleistung die Mindereinnahmen aus der Versteigerung bei den Ausgaben der Land- und Ernährungswirtschaft kompensiert werden.
Der Bundesrat wird deshalb dem Parlament im Rahmen der Budget- und Finanzplanung beantragen, dass die Mindereinnahmen durch die Wiedereinführung der Inlandleistung bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen, bei den Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch, bei den Infrastrukturbeiträgen im Berggebiet und bei der Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch kompensiert werden. Deshalb sollen die Kredite A2310.0490 Direktzahlungen, A2310.0147 Beihilfen Viehwirtschaft und A2111.0122 Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch ab dem Budget 2015 um insgesamt 37 Millionen Franken gesenkt werden.
Es entsteht im BLW ein zusätzlicher personeller Aufwand bei der Verteilung der Zollkontingente bei Fleisch im Umfang von rund 20 Stellenprozenten.