Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Schlachtviehverordnung Anhörung
3. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere
Dieser Abschnitt mit den Artikeln 21–23 erfährt gegenüber dem bisherigen Recht sprachliche Anpassungen, damit er kohärent zum neuen Abschnitt 3a ist und verständlicher wird. Ab dem 1. Juli 2014 sollen für die Zuteilung von Kontingentsanteilen der Fleisch- und Fleischwarenkategorie 5.71 nach der Zahl der ersteigerten Tiere ab überwachten öffentlichen Märkten nur noch Tiere der Rindviehgattung angerechnet werden, die im Zeitpunkt der Ersteigerung älter als 160 Tage sind.
3a. Abschnitt: Zuteilung der Kontingentsanteile nach der Zahl der geschlachteten Tiere
Dieser Abschnitt mit den Artikeln 24, 24a und 24b regelt die Zuteilung von Kontingentsanteilen nach der Zahl der geschlachteten Tiere. Das BLW wird den Kontingentsberechtigten (Gesuchstellerinnen) die prozentualen Kontingentsanteile nach ihrem Anteil an der Zahl aller in der Bemessungsperiode geschlachteten und geltend gemachten Tiere je Tiergattung verfügen. Dabei wird das BLW die in der TVD am 31. August vor der Kontingentsperiode eingetragenen Angaben verwenden.
Die Gesuchstellung ist in zwei verschiedene Prozesse unterteilt:
1. Gesuch für Kontingentsanteile „nach der Zahl der geschlachteten Tiere“ in der TVD stellen
2. Beim Melden der Schlachtung können die Schlachtbetriebe die Kontingentszuteilung mittels
Angabe einer zusätzlichen TVD-Nummer zuweisen.
Diese zwei Prozesse sind nachfolgend zum besseren Verständnis im Detail beschrieben.