Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/83: Anpassung der Zuteilung von Zollkontingentsanteilen für Fleisch und Ausdehnung der Entsorgungsbeiträge auf Equiden und Geflügel · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Schlachtviehverordnung Anhörung
können jedoch ab dem 1. Juli 2014 nur noch ersteigerte Tiere der Rindviehgattung angerechnet werden, die im Zeitpunkt der Ersteigerung älter als 160 Tage alt waren.
Die Verteilung der übrigen Teilzollkontingente ändert nicht. Die Teilzollkontingente Nr. 5.1 (luftgetrocknetes Trockenfleisch), Nr. 5.2 (Rindfleischkonserven), Nr. 5.3 (Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung), Nr. 5.4 (Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung), Nr. 5.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) und Nr. 5.6 (Halalfleisch von Tieren der Schafgattung) werden wie bisher zu 100 Prozent versteigert. Dies gilt auch für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.76, wobei nur noch die Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung enthalten sind. Bei der Fleischwarenkategorie Nr. 5.77 wird wie bisher auf eine Verteilung verzichtet,
weshalb alle Einfuhren innerhalb des Kontingents erfolgen dürfen.
Tabelle 1 Neue Verteilung der Kontingentsanteile des Teilzollkontingents Nr. 5.7 „Übriges“
Einfuhrmengen der Fleisch und Versteigerter Anteil „nach der Anteil „nach Fleischwarenkategorien Anteil Zahl der ge- der Zahl der schlachteten ersteigerten Tiere“ Tiere“
Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtneben-
produkte von Tieren der Rindviehgat- 50% 40% 10% tung ohne zugeschnittene Binden
Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden;
als zugeschnittene Rindsbinden gelten
60% 40% -
zugeschnittene Eckstücke, Unterspäl-
ten und runder Mocken (Fische)
Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtneben-
60% 40% -
produkte von Tieren der Pferdegattung
Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtneben-
50% 40% 10% produkte von Tieren der Schafgattung
Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtenpro-
60% 40% -
dukte von Tieren der Ziegengattung
Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von
100% - -
Tieren der Schweinegattung
Nr. 5.77: Pâté, Fleischgranulat zur
Suppen- und Saucenherstellung sowie
genusstaugliche Schlachtnebenpro-
dukte von Tieren der Rindvieh-,
- - -
Schweine-, Pferde-, Schaf- und Zie-
gengattung für die Tiernahrungskon-
servenindustrie und für die Herstellung
von Gelatine
Öffentliche Kälbermärkte
Ab dem 1. Juli 2014 sollen die Schlachtkälbermärkte und die Berechtigung für Kontingentsanteile für die Fleisch- und Fleischwarenkategorie Nr. 5.71 (Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Binden) entkoppelt werden. Ab demselben Datum soll die mit dem Vollzug beauftragte Organisation für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von öffentlichen Märkten für Kälber, d.h. für Tiere der Rindviehgattung bis zu einem Alter von 160 Tagen, vom Bund keine Abgeltung mehr erhalten.