Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten
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4.2 Andere Auswirkungen
Die Einführung eines zusätzlichen Kriteriums für die Festlegung des Steuersatzes kann zu Mehraufwand und zu Minderaufwand führen. Steigen würde der Aufwand überall dort, wo bisher ausschliesslich Leistungen zum reduzierten Satz erbracht wurden. Dies ist beispielsweise bei einem „Döner Kebab“-Stand ohne Konsumationseinrichtungen der Fall. Neu wären die Kebabs zum Normalsatz und die Desserts und die kalten nicht alkoholischen Getränke zum reduzierten Satz steuerbar. Ungefähr gleich hoch wie heute dürfte der Aufwand für einen „Asian Food“-Imbissstand mit Konsumationseinrichtungen sein. Bei den Esswaren müsste zwar nicht mehr gefragt werden, ob diese zum Mitnehmen oder zum Essen an Ort und Stelle sind. Aber sobald mit dem Essen auch noch ein Getränk verkauft wird, wäre diese Frage weiterhin notwendig. Für eine Pizzeria, die auch Pizzas über die Gasse verkauft, würde sich hingegen die Anwendung der Mehrwertsteuer vereinfachen, da damit für alle Leistungen der Normalsatz gälte.
Die höhere Besteuerung der warmen Take-away-Leistungen dürfte auf der einen Seite zu einem leichten Nachfragerückgang in dieser Branche führen oder zumindest das in den letzten Jahren starke Nachfragewachstum dämpfen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass Take-away-Betriebe aus diesem Grunde ihre Tätigkeit einstellen oder Arbeitskräfte entlassen müssten. Da sich durch die Neuregelung die Wettbewerbssituation der Gastronomie etwas verbessert, ist auf der anderen Seite eine geringfügige Steigerung der Nachfrage nach gastgewerblichen Leistungen zu erwarten. Mit einer Zunahme der Anzahl Arbeitsplätze oder gar der Anzahl Betriebe ist allerdings nicht zu rechnen.
5 Vereinbarung mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist und die in der EU anwendbare Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie9 nicht übernommen hat, hat diese Richtlinie in der Schweiz keine Gültigkeit. Die Schweiz kann ihr Mehrwertsteuerrecht weiterhin autonom gestalten. Die Bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU berühren die Mehrwertsteuer nur im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe. Diese Bestimmungen sind durch den Vorschlag der Kommission nicht betroffen. Der Anhang gibt einen Überblick über die Besteuerung der gastgewerblichen und Take-away-Leistungen in der EU. Als einziges EU-Land unterscheidet Grossbritannien bei Take-away-Leistungen, die zum Mitnehmen bestimmt sind, ob es sich um warme oder kalte Speisen und Getränke handelt.10
Zu erwähnen ist weiter der am 28. Oktober 199411 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Staatsvertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein. Mit diesem Vertrag übernimmt das Fürstentum Liechtenstein, das im Übrigen mit der Schweiz ein ge-
9ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
10Vat notice 709/1 Catering & take-way food, Ziffer 4, abrufbar unter:
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