Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten
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Abbildung
Abgrenzungskriterien für die Feststellung des Steuersatzes bei Take-away-Leistungen
Alkoholische Getränke?
Ja
Nein
Warme Nahrungsmittel?
Ja
Nein
Konsumation vor Ort?
Ja
Nein
Reduzierter Satz 2,5 % Normalsatz 8 %
bisherige Abgrenzungskriterien
neues Abgrenzungskriterium
2.4.2 Antrag der Minderheit
Eine Minderheit der Kommission (Noser, Birrer-Heimo, Leutenegger Oberholzer, Müller Philipp, Pelli) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. In ihren Augen ist es problematisch, den Steuersatz von der Temperatur einer Mahlzeit abhängig zu machen. Es sei schwer zu begründen, dass eine Konsumentin oder ein Konsument beim Kauf einer warmen Speise (z.B. einem Hotdog) 8 Prozent Steuern zu entrichten hat, während es beim Kauf einer ähnlichen, aber kalten Speise (z.B. einem Sandwich) nur 2,5 Prozent sind. Diese Ungleichbehandlung sei mit dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht vereinbar. Zudem würde mit dem Vorentwurf auch innerhalb der Take-away-Branche eine Ungleichheit geschaffen, nämlich zwischen den Betrieben, die warme Speisen verkaufen, und jenen, die nur kalte anbieten.
Im Weiteren erinnert die Minderheit daran, dass die unterschiedlichen Steuersätze für gastgewerbliche Leistungen und für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus sozialpolitischen Überlegungen gerechtfertigt sind. Da die Lieferung von Nahrungsmitteln ein Grundbedürfnis abdeckt, wollte der Gesetzgeber diesen Bereich steuerlich entlasten. Die gastgewerblichen Leistungen wiederum unterliegen dem normalen Steuersatz, da sie neben dem Bedürfnis nach Nahrung auch eine Dienstleistung beinhalten, die keinem Grundbedürfnis entspricht. Mit dem Vorentwurf würde die Lieferung von warmen Nahrungsmitteln jedoch dem normalen Steuersatz unterstellt, obwohl sie, sofern die Konsumentin oder der Konsument die Speise mitnimmt, keine Dienstleistung beinhaltet und genauso das Grundbedürfnis nach Nahrung abdeckt wie ein kaltes Nahrungsmittel. Dies ist für die Minderheit nicht begründbar und beinahe willkürlich (Art. 9 BV).
Zudem vertritt die Kommissionsminderheit die Auffassung, dass mit der vorliegenden Gesetzesänderung nur neue Abgrenzungsprobleme entstehen würden (z.B. im Falle einer teilweise warmen und teilweise kalten Speise), was die korrekte