Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Geltendes Recht
Die Definition der Nahrungsmittel im MWSTG richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1997 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände5. Als Nahrungsmittel gelten Speisen und alkoholfreie Getränke. Sofern es sich um Lieferungen handelt, werden die Nahrungsmittel zum reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,5 Prozent besteuert. Liegt eine Dienstleistung vor, kommt der Normalsatz von 8 Prozent zur Anwendung.
Unter geltendem Recht werden gastgewerbliche Leistungen zum Normalsatz von 8 Prozent besteuert. Als gastgewerbliche Leistung gelten die Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort sowie der Party-Service beim Kunden. Speisen und alkoholfreie Getränke, die von der Kundschaft mitgenommen werden (z.B. Takeaway), gelten als zum reduzierten Satz von 2,5 Prozent besteuerte Nahrungsmittellieferungen.
2.2 Handlungsbedarf
Die Kommissionsmehrheit sieht in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von gastgewerblichen Leistungen und Take-away-Leistungen eine Wettbewerbsverzerrung zulasten des Gastgewerbes.6 In den Augen der Kommissionsmehrheit ist diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt, umso mehr wenn man bedenkt, dass das Gastgewerbe im Gegensatz zur Take-away-Branche viele Ausbildungsplätze anbietet. Die steuerliche Bevorteilung der Take-away-Branche fördert zudem das Littering, was mit Kosten für die Allgemeinheit verbunden ist.
Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit besteht also Handlungsbedarf, wobei die anzustrebende Lösung sich auf das tatsächlich vorhandene Problem der direkten Konkurrenz zwischen gastgewerblichen Leistungen und Take-away-Leistungen beschränken muss und nicht wie die Volksinitiative eine vollständige oder teilweise Gleichstellung zwischen gastgewerblichen Leistungen und Nahrungsmittellieferungen anstreben soll. Eine Lösung ist zudem nicht in einer geringeren Besteuerung der gastgewerblichen Leistungen zu suchen, sondern – aus finanziellen und sozialpolitischen Gründen – in einer höheren Besteuerung der Take-away-Leistungen.
2.3 Würdigung des Vorschlags der Volksinitiative
Die Volksinitiative «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!» verlangt, dass neu die gastgewerblichen Leistungen dem gleichen Steuersatz unterliegen wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Die Kommission teilt die Meinung des Bundesrates (s. Botschaft von 14. September 2012, Ziff. 3.3), dass sie nur durch eine Unterstellung der gastgewerblichen Leistungen unter den reduzierten Satz um-
5 SR 817.0
6 Eine Wettbewerbsverzerrung liegt insbesondere bei der Mittagsverpflegung vor, weniger hingegen bei der Abendverpflegung.