Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Die in der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)8 enthaltene Definition der besonderen Vorrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle (Art. 54 MWSTV) bleibt unverändert gültig, hingegen muss die Definition von Zubereiten beim Kunden (Art. 53 MWSTV) für kalte Nahrungsmittel angepasst werden.

Art. 25 Abs. 3ter

Nach geltendem Recht findet auf alle Nahrungsmittel, die in Verpflegungsautomaten angeboten werden, der reduzierte Steuersatz Anwendung. Neu sind warme Nahrungsmittel, und damit insbesondere warme alkoholfreie Getränke, die in Verpflegungsautomaten abgegeben werden, auch als gastgewerbliche Leistungen zum Normalsatz steuerbar (z.B. Kaffee und Tee aus Automaten). Zur besseren Verständlichkeit wird sodann in Buchstabe b durch eine Ergänzung klargestellt, dass sich die geforderten geeigneten organisatorischen Massnahmen auf die Abgrenzung der unterschiedlich besteuerten Leistungen beziehen. Die in der Mehrwertsteuerverordnung enthaltenen Umschreibungen der Bestimmung zum Mitnehmen oder Ausliefern von Nahrungsmitteln (Art. 55 MWSTV) sowie der geeigneten organisatorischen Massnahmen (Art. 56 MWSTV) bleiben unverändert anwendbar.

II

Ziffer II Absatz 2 dient dazu, Widersprüche innerhalb des Mehrwertsteuerrechts zu vermeiden. Die Volksinitiative und der indirekte Gegenentwurf schliessen sich gegenseitig aus. Der indirekte Gegenentwurf wird deshalb nur dann im Bundesblatt publiziert, wenn die Volksinitiative zurückgezogen oder abgelehnt wird.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Ausgaben der Haushalte für Take-away, Party-Service, Hauslieferungsservice und dergleichen lassen sich anhand der Haushaltbudgeterhebung des Bundesamtes für Statistik annäherungsweise ermitteln. Nicht ersichtlich ist daraus jedoch der Anteil, der auf warme Nahrungsmittel entfällt. Infolgedessen lassen sich die finanziellen Auswirkungen aus der Unterstellung der Abgabe von warmen Nahrungsmitteln unter den Normalsatz nur grob schätzen. Es ist mit Mehreinnahmen von jährlich 50 bis 60 Millionen Franken zu rechnen, wovon rund 7 Millionen Franken für die AHV, knapp 3 Millionen Franken für die IV (befristet bis Ende 2017) und rund 0,8 Millionen Franken für die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte zweckgebunden sind.

Der indirekte Gegenentwurf zur Volksinitiative Gastrosuisse hat keine Auswirkungen auf den Personalbedarf der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

8 SR 641.201