Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Der vorliegende Erlassentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) zurück und stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MwSt-Diskriminierung des Gastgewerbes!» (12.074) dar.
Die Volksinitiative von Gastrosuisse fordert eine Anpassung von Artikel 130 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV)1, welcher u.a. die Anzahl und Höhe der Mehrwertsteuersätze definiert. Neu soll in Artikel 130 BV festgelegt werden, dass gastgewerbliche Leistungen dem gleichen Steuersatz unterstellt sind wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Die Initianten bezwecken damit eine Gleichstellung von Restaurants, deren Leistungen aktuell zum Normalsatz besteuert werden, und Anbietern von sogenannten „Take-away“-Leistungen, deren Leistungen im geltenden Recht als Lieferungen von Nahrungsmitteln gelten und damit unter den reduzierten Steuersatz fallen. Der Bundesrat empfiehlt die Ablehnung der Volksinitiative ohne Gegenvorschlag. Die Frist zur Behandlung der Volksinitiative in der Bundesversammlung läuft bis zum 21. März 2014.
Nach mehrmaliger Diskussion der Volksinitiative kam die WAK-N zum Schluss, dass sie das Anliegen der Volksinitiative grundsätzlich bejaht, jedoch deren Umsetzung als finanz- und sozialpolitisch nicht vertretbar erachtet. In ihrer Sitzung vom 24. Juni 2013 entschied sich die Kommission deshalb mit 14 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Erarbeitung eines indirekten Gegenentwurfs mittels einer Kommissionsinitiative. Diese sieht eine gesetzliche Neuregelung im Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG)2 vor, derzufolge ein grosser Teil der Take-away-Leistungen dem Mehrwertsteuer-Normalsatz unterstellt würde.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) hat dem Entscheid der WAK-N, eine Kommissionsinitiative einzureichen, am 5. Juli 2013 ohne Gegenstimme zugestimmt (Art. 109 Abs. 3 Parlamentsgesetz3).
In ihrer Sitzung vom 12. August hiess die WAK-N mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen einen Gesetzesvorentwurf samt erläuterndem Bericht gut, der die Forderung der Kommissionsinitiative umsetzt. Sie beschloss zudem die Eröffnung einer Vernehmlassung, deren Dauer jedoch aufgrund der knappen Fristen verkürzt wurde.4
1SR 101
2 SR 641.20
3 SR 171.10
4 Die Bundesversammlung muss bis spätestens zum 21. März 2014 eine Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative beschliessen. Damit auch der Ständerat die Volksinitiative vor Ablauf der Frist beraten kann, ist es zwingend, dass der indirekte Gegenentwurf und die Volksinitiative in der Wintersession im Nationalrat behandelt werden.