Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten
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setzbar ist.7 Dies hätte Steuermindereinnahmen aus der Mehrwertsteuer von 700 bis 750 Millionen Franken zur Folge, sofern keine Kompensationsmassnahmen ergriffen werden. Betroffen von den Mindereinnahmen wäre nicht nur der Bundeshaushalt, sondern auch der AHV-Fonds mit rund 75 Millionen Franken und der IV-Fonds mit rund 40 Millionen Franken. Mindereinnahmen in dieser Höhe sind für die Bundeskasse nicht verkraftbar.
Kompensiert werden könnten diese Mindereinnahmen durch eine Anhebung der Steuersätze. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vom 14. September 2012 (Ziff. 5) vor, durch eine Änderung des Mehrwertsteuergesetzes den reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent auf 3,8 Prozent und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,8 Prozent auf 3,9 Prozent anzuheben. Es bestünde aber auch die Möglichkeit, den reduzierten Satz auf dem bisherigen Niveau zu belassen und dafür durch eine Verfassungsrevision den Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte auf 8,3 Prozent anzuheben. Ebenfalls denkbar wäre eine Anhebung des Normalsatzes um 0,2 Prozentpunkte und des reduzierten Satzes um 0,4 Prozentpunkte. Die Kompensationsvarianten, die eine Erhöhung des Normalsatzes vorsehen, hätten für die Kantone und Gemeinden Mehrausgaben von 70 resp. 50 Millionen Franken zur Folge.
In allen Kompensationsvarianten würden die privaten Haushalte, die einen geringen Anteil an Ausgaben für gastgewerbliche Leistungen haben, schlechter gestellt als im geltenden Recht. Betroffen sind vor allem die Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und die Haushalte mit Kindern. Die Kommission erachtet dies aus sozialpolitischen Gründen als nicht vertretbar.
2.4 Anträge der Kommission
2.4.1 Vorschlag der Mehrheit
Aufgrund des erkannten Handlungsbedarfs (s. Kapitel 2.2) und in der Hoffnung, dass das Initiativkomitee seine Volksinitiative im Falle eines indirekten Gegenvorschlags zurückzieht, ist die Mehrheit der Kommission der Auffassung, dass die steuerliche Benachteiligung der gastgewerblichen gegenüber den Take-away-Leistungen auf gesetzlicher Ebene zu reduzieren sei.
Die Kommission hat sodann mehrere Vorschläge für einen Gegenentwurf diskutiert, welcher die im geltenden Recht reduziert besteuerten Leistungen der Take-away-Branche ganz oder teilweise dem Normalsatz unterstellen. Dabei zeigte sich, dass sich Take-away-Leistungen nicht genügend von reinen Nahrungsmittellieferungen abgrenzen lassen:
– Die Unterscheidung könnte auf das Kriterium der Verzehrfertigkeit abstellen, da Take-away-Leistungen durch den «unmittelbaren» Verzehr der Spei-
7 Theoretisch liesse sich die Initiative zwar auch durch eine Unterstellung aller Nahrungsmittellieferungen unter den Normalsatz umsetzen. Dies wäre jedoch sozialpolitisch kaum machbar, da der reduzierte Satz vor allem Nahrungsmittel als lebensnotwendige Güter privilegieren will. Aufgrund des Initiativtextes müsste zudem die Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren dem reduzierten Satz unterstellt werden, was bereits aus gesundheitspolitischen Gründen nicht denkbar wäre.