Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

meinsames Zollgebiet bildet, das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht für sein Staatsgebiet. Ziel des Vertrags ist es, eine einheitliche Regelung, Auslegung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer in beiden Ländern zu gewährleisten. Dieser Vertrag behält seine Gültigkeit, sofern er nicht von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Entsprechend dem Vertrag wird das Fürstentum Liechtenstein sein Mehrwertsteuerrecht dem revidierten schweizerischen Mehrwertsteuergesetz anpassen müssen.

Ausserdem besteht ein am 23. November 196412 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossener Vertrag über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet. Nach diesem Staatsvertrag findet in der deutschen Gemeinde Büsingen das schweizerische Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Dies bedeutet, dass die Schweiz auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr und den dort erbrachten Leistungen erhebt. Im Gegenzug beteiligt sich die Schweiz mit einem Anteil aus dem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde Büsingen und ihrer Bevölkerung. Der Staatsvertrag behält seine Gültigkeit, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

6 Verfassungsmässigkeit

Artikel 130 BV regelt lediglich die Obergrenze des Normalsatzes und die Untergrenze des reduzierten Satzes und hält fest, dass für Beherbergungsleistungen ein Sondersatz festgelegt werden dann, der zwischen den beiden anderen Sätzen liegen muss.

In der Verfassung wird nicht geregelt, welche Leistungen zum Normalsatz und welche Leistungen zum reduzierten Satz zu besteuern sind. Wird neu die Abgabe von warmen Nahrungsmitteln zum Normalsatz statt zum reduzierten Satz besteuert, ist dies demzufolge verfassungskonform. Da dadurch eine Steuerreduktion abgebaut und somit die durch unterschiedliche Steuersätze bedingte Wettbewerbsverzerrung reduziert wird, wird zudem dem Verfassungsgebot der Wettberbsneutralität als Teil des Gleichbehandlungsgebots besser entsprochen (Art. 8, in Kombination mit Art. 27 und 94 BV).

Die Mehrheit der Kommission ist sich bewusst, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung die Rechtsgleichheit jedoch möglicherweise in anderer Hinsicht verletzen könnte: einerseits in Bezug auf die ungleiche Besteuerung von Konsumentinnen und Konsumenten je nach Temperatur ihrer Mahlzeit, andererseits in Bezug auf die Wettbewerbsneutralität innerhalb der Take-away-Branche. Die Kommissionsmehrheit ist aber der Ansicht, dass die aktuelle Ungleichbehandlung zwischen gastgewerblichen und Take-away-Leistungen eindeutig grösser ist als die allenfalls neu entstehenden Ungleichheiten. Die Kommissionsminderheit teilt diese Sichtweise nicht und bezweifelt die Verfassungsmässigkeit der Vorlage (s. Kapitel 2.4.2 für die Argumentation im Detail).

12 SR 0.631.112.136