Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten

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sen und Getränke gekennzeichnet sind. Verzehrfertige Nahrungsmittel würden zum Normalsatz besteuert und nicht verzehrfertige Nahrungsmittel zum reduzierten Satz. Dies würde allerdings dazu führen, dass namentlich Lieferungen von Brot, Früchten, Schokolade, Pommes Chips oder Mineralwasser zum Normalsatz steuerbar wären, da sie verzehrfertig sind, obwohl hier keine oder nur eine marginale Konkurrenz zu den gastgewerblichen Leistungen vorliegt.

– Nicht brauchbar ist das Kriterium der Zubereitung für die Kundschaft. Bei einem weiten Verständnis würden praktisch alle Nahrungsmittel für die Kundschaft zubereitet. Nicht betroffen und somit zum reduzierten Satz besteuert wären allenfalls Nahrungsmittel, die ohne jede Verarbeitung verkauft werden (z.B. der Verkauf von Tomaten oder Kartoffeln auf dem Markt). Bei einem engen Verständnis würden alle Nahrungsmittel, die nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Kundschaft zubereitet werden, von diesem Kriterium nicht erfasst. Alle Take-away-Leistungen, bei denen die Nahrungsmittel bereits fix-fertig zubereitet sind (z.B. Sandwiches, Salat in Schalen) oder allenfalls auf Wunsch der Kundschaft bloss noch zum Mitnehmen geschöpft werden (z.B. asiatische Speisen, Bratwurst mit Brot, Portion Pommes frites), würden somit nicht erfasst und blieben zum reduzierten Satz steuerbar.

– Als einzig umsetzbarer Lösungsvorschlag erwies sich die Einführung des Kriteriums des warmen Nahrungsmittels: Wird eine warme Speise oder ein warmes nicht alkoholhaltiges Getränk abgegeben, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Konsumation an Ort und Stelle erfolgt oder nicht. Es liegt immer eine zum Normalsatz steuerbare Leistung vor, weil bei der Abgabe warmer Speisen und Getränke davon ausgegangen werden kann, dass diese unmittelbar nach dem Erwerb konsumiert werden und es sich somit um eine Take-away-Leistung und nicht um einen Einkauf von Nahrungsmitteln handelt. In Grossbritannien wird im Übrigen seit Jahren eine sehr ähnliche Regelung umgesetzt (s. Ziff. 5). Der Vorschlag der Kommission würde infolge der Einführung eines zusätzlichen Abgrenzungskriterium zwar für gewisse Betriebe zu einer leichten Zunahme des administrativen Aufwandes führen (s. Ziff. 4.2), aber die Wettbewerbsverzerrungen zwischen dem Gastgewerbe und der Take-away-Branche deutlich reduzieren. Neu müsste die steuerpflichtige Person sicherstellen, dass die Abgabe von warmen Nahrungsmitteln immer zum Normalsatz in Rechnung gestellt und versteuert wird, ungeachtet davon, wo der Kunde oder die Kundin das Nahrungsmittel verzehrt (s. Abbildung).