Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/87: 13.435 Pa.Iv. Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Schluss mit der MWST-Diskriminierung des Gastgewerbes!» · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Erhebung und Abrechnung der Mehrwertsteuer zusätzlich verkomplizieren und für die Steuerpflichtigen eine kaum umsetzbare Regelung schaffen würde. Entsprechend dürfte es für Betriebe, welche bisher nur mit einem Satz abrechnen müssen, mit dem neuen Recht aber zwei Sätze anzuwenden hätten (bspw. eine Bäckerei, die auch warme Speisen verkauft), zu einem bedeutenden administrativen Mehraufwand kommen. Für ein und dieselbe Bestellung müssten so sehr oft zwei verschiedene Steuersätze angewendet werden (z.B. beim Kauf einer warmen Speise mit einem nicht alkoholhaltigen Getränk zum Mitnehmen). Das geltende Recht scheine hier also einfacher, weil für eine Bestellung nur ein Satz zur Anwendung komme.
Im Weiteren moniert die Minderheit, dass während der Diskussion in der Kommission stets Beispiele angeführt wurden, bei denen die direkte Konkurrenz zwischen der Take-away- und der Gastronomiebranche relativ offensichtlich sei (bspw. Kebabs oder asiatische Gerichte). Die Kommissionsmehrheit habe jedoch zu wenig berücksichtigt, dass der indirekte Gegenentwurf viel weitreichendere Konsequenzen habe und entsprechend auch Segmente betreffe, die mit Restaurants nicht im Wettbewerb stehen, namentlich der gesamte Lebensmittelhandel, aber auch Betriebe mit Verpflegungsautomaten, die warme Getränke anbieten.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 25 Abs. 3bis
Artikel 25 Absatz 3bisBuchstabe a: Als Nahrungsmittel gelten Speisen und alkoholfreie Getränke. Als warme Nahrungsmittel gelten Speisen und alkoholfreie Getränke, die zum Zweck des warmen Verzehrs gewärmt oder warmgehalten werden. Es ist ausreichend, dass die Nahrungsmittel mit der Absicht des Wärmens oder Warmhaltens in entsprechenden Apparaturen bereitgestellt werden. Ob die Nahrungsmittel jedoch objektiv eine bestimmte Temperatur aufweisen, ist nicht entscheidend (werden z.B. Schinkengipfeli unter eine Wärmelampe gestellt, die jedoch zu schwach ist, um das Produkt tatsächlich warm zu halten, ist dennoch die Absicht des warmen Verkaufs gegeben, selbst wenn dieser Zweck objektiv nicht erreicht wird). Nicht als warme Nahrungsmittel gelten deshalb Nahrungsmittel, die bloss aufgrund des Produktionsprozesses warm und im Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vollständig ausgekühlt sind (z.B. Brot, das frisch aus dem Ofen kommt). Dies gilt auch für Nahrungsmittel, die bloss zum schnelleren Auftauen gewärmt wurden.
Artikel 25 Absatz 3bisBuchstabe b: Kann die Kundschaft die abgegebenen kalten Nahrungsmittel an Ort und Stelle selbst erwärmen und tut dies auch, handelt es sich ebenfalls um die Abgabe eines warmen Nahrungsmittels. Werden dem Kunden hingegen die Geräte zum Erwärmen zusammen mit den Nahrungsmitteln mitgegeben (z.B. werden Baguette-Brötchen und kalte Wienerli verkauft und die Hot-Dog-Maschine dazu ausgeliehen), so handelt es sich offensichtlich nicht um die Abgabe eines warmen Nahrungsmittels.
Artikel 25 Absatz 3bisBuchstabe c: Der einfacheren Verständlichkeit halber wird klargestellt, dass die Kriterien in Buchstabe c nur auf kalte Nahrungsmittel Anwendung finden. Kalte Nahrungsmittel sind wie im Volksmund gebräuchlich nicht erwärmte Nahrungsmittel und nicht mit gekühlten Nahrungsmitteln zu verwechseln.