Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/88: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuergesetz; TStG) · 12 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Seit Jahren verfolgt der Bundesrat das Ziel, die schweizerische Tabaksteuerbelastung in moderaten Schritten der EU-Mindestbelastung anzunähern und dem Bund mit Tabaksteuererhöhungen Mehreinnahmen zu verschaffen. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer werden zweckgebunden für die Finanzierung des Bundesbeitrages an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen eingesetzt.

Der Bundesrat hat die Steuer auf Zigaretten seit der letzten Erneuerung der Erhöhungskompetenz im Jahr 2003 sechs Mal, um insgesamt Fr. 1.702 erhöht. Die letzte Erhöhung erfolgte im Zuge der Erarbeitung des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 20143, um den Haushalt einnahmenseitig massvoll zu entlasten.

Zusammen mit den Preiserhöhungen der einzelnen Hersteller und Importeure im Umfang von total Fr. 1.704 entwickelte sich der Preis der meistverkauften Preisklasse, die gegenwärtig Fr. 8.20 je Schachtel Zigaretten5 beträgt, wie folgt (Erhöhung um Rappen auf dem Kleinhandelspreis [KHP] in Franken je Schachtel):

Tabelle 1: Steuer- und Preiserhöhungen seit 2003 Erhöhung um Rp. 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 20122013

Steuer (Bundesrat) 30 50 30 30 2010

Preis (Industrie) 10 10 20 10 20 10 20 20 3020

neuer KHP 5.20 5.80 6.00 6.30 6.40 6.90 7.00 7.40 7.60 7.90 8.20

Quelle: Oberzolldirektion, Sektion Tabak- und Bierbesteuerung

Die Änderung des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 19696 ist notwendig, da die Kompetenz des Bundesrates zur Erhöhung der Tabaksteuer auf Zigaretten mit der letzten Erhöhung per 1. April 2013 ausgeschöpft wurde und die im Gesetz festgelegten Ziele andernfalls nicht erreicht werden können.

Gleichzeitig soll der Zollverwaltung mehr Spielraum beim Vollzug des Tabaksteuergesetzes gewährt werden, damit die Aufgaben dort erledigt werden können, wo es verwaltungsökonomisch am sinnvollsten erscheint. Dort, wo nicht zwingend die Oberzolldirektion tätig werden muss, soll die Zollverwaltung selbst die innerhalb ihrer Organisation zuständige Stelle bestimmen können.

2Tabaksteuer inkl. Mehrwertsteuer. 2003 wurden noch 10 Rappen aus der alten

VernehmlassungKompetenz genutzt.

3BBl 2013 823

4Darin enthalten sind wiederum Fr. 0.43 (Ad-Valorem) Tabaksteuer und Fr. 0.13

Mehrwertsteuer. Von den Preiserhöhungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3.40 entfallen deshalb insgesamt Fr. 2.26 auf die Tabak- und Mehrwertsteuer, der Wirtschaft bleiben von den Erhöhungen somit Fr. 1.14.

5Stand 1. April 2013.

6 SR 641.31