Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/88: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuergesetz; TStG) · 12 Seiten

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ein grosser Teil der vorhandenen Kompetenz des Bundesrates verbraucht, knapp 50 Prozent bei der spezifischen Steuer und 75 Prozent bei der Mindeststeuer.

Es macht Sinn, die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung anzunähern, um nicht den bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen durch allzugrosse steuerliche Unterschiede zu fördern, sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermassen schädlich sind.

Damit künftig die Steuer des Feinschnitttabaks in gleichem Masse wie diejenige der Zigaretten erhöht werden kann, macht es Sinn, die Kompetenz des Bundesrates auf der gleichen Basis und in der gleichen Grössenordnung vorliegend neu zu fixieren. Ausgehend vom aktuellen Steuersatz sollte deshalb dem Bundesrat die gleiche Kompetenz wie bei den Zigaretten gewährt werden.

Die EU erhöht bis ins Jahr 2020 die Mindeststeuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten schrittweise von heute aktuell 43 auf 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinhandelspreises. Mit der erneuerten Kompetenz könnte man sich in den kommenden Jahren diesen Werten annähern. Gegenwärtig erreicht die Schweiz den aktuellen Schwellenwert; die Steuer beläuft sich auf 45,8%10 des gewichteten durchschnittlichen Kleinhandelspreises.

1.2.3 Vollzugszuständigkeit innerhalb der Zollverwaltung

Bei der Verabschiedung des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969 wurde fast im gesamten Erlass die Oberzolldirektion als zuständige Behörde bezeichnet. Dies führte beispielsweise dazu, dass bis Ende 2009 sämtliche Einfuhrveranlagungen zentral in Bern verarbeitet wurden.

Mit dem Inkrafttreten der letzten Revision des Tabaksteuergesetzes am 1. Januar 2010 wurden bereits gewisse Aufgaben dezentralisiert. Die angesprochenen Einfuhrveranlagungen werden seither ausschliesslich von den Zollstellen vorgenommen. Künftig will die Zollverwaltung weitere Tätigkeiten (wie z.B. gewisse Kontrollen bei den inländischen Herstellern) aus Effizienzgründen grundsätzlich dezentral durchführen. Dies bedingt jedoch im Fall der Tabaksteuer eine Anpassung des Gesetzes. In der Vorlage wird deshalb in den Bereichen, welche nicht zwingend in die Zuständigkeit der Oberzolldirektion fallen, der Begriff "Oberzolldirektion" (= Bern) durch "Zollverwaltung" (= gesamte Verwaltung) ersetzt. Damit sollen im operationellen Bereich noch besser Synergien genutzt werden.

1.2.4 Weitere Anpassungen

Das Tabaksteuergesetz ist ein vergleichsweise älterer Erlass, welcher jedoch durchVernehmlassung entsprechende Teilrevisionen stets auf einem aktuellen Stand gehalten wurde. Im Vollzug bietet er keine Probleme.

10 Durchschnittlich gewichteter Preis im Jahre 2012 von Fr. 182.60 entspricht einem Steuersatz von Fr. 83.65 je kg (25 % von Fr. 182.60 zuzüglich Fr. 38.00).