Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/88: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuergesetz; TStG) · 12 Seiten

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Schweiz Fr. 182.60. Dies bei einem Steuersatz von Fr. 83.65, welcher sowohl betragsmässig als auch prozentual (45,81%) die Vorgaben der EU erreicht.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Anpassung der Vollzugszuständigkeit

Art. 2

Ersatz des Ausdrucks „Oberzolldirektion“ durch „Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)“

Art. 15 Abs. 1, 2 und 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Bst. b, Art. 36 Abs. 1 Bst. g

Ersatz des Ausdrucks „Oberzolldirektion“ durch „Zollverwaltung“

Art. 19 Abs. 1

Ersatz des Ausdrucks „Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)“ durch „Zollverwaltung“

Diese Änderungen dienen der Anpassung der Vollzugszuständigkeit, die derzeit explizit der Oberzolldirektion obliegt. Die entsprechenden Kontrollaufgaben sollen zukünftig durch die Zollstellen ausgeübt werden können.

2.2 Neue Erhöhungskompetenz des Bundesrates für die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitttabak

Art. 11 Abs. 2 Bst. a.

Die Erhöhungskompetenz bei den Zigaretten basiert auf dem aktuellen spezifischen Steuersatz von Fr. 118.3212 und ermöglicht bei einer Kompetenz von 80 % eine maximale Erhöhung des spezifischen Steuersatzes um Fr. 94.6613. Damit werden Steuererhöhungen im Umfang von insgesamt Fr. 2.80 je Schachtel Zigaretten ermöglicht:

Tabelle 2: Berechnung der maximalen Erhöhung des Steuer ‰ (je 1000 Stück)

Ad valorem Element (25% von Fr. 140.0014) Fr. 35.00 ‰

MWST: 8% von Fr. 140.00 (: 108 x 8) Fr. 10.37 ‰

Spez. Element (Fr. 140.00 minus Fr. 45.37) Fr. 94.63 ‰

Total Fr. 140.00 ‰

Vernehmlassung

12 AS 2012 6085

13 Fr. 118.32 * 180 Prozent = Fr. 212.98 abzüglich aktueller spezifischer Steuersatz von Fr. 118.32 = Fr. 94.66.

14 Die Erhöhung um Fr. 2.80 je Schachtel Zigaretten à 20 Stk. entspricht einer Erhöhung von Fr. 140.00 ‰.