Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/88: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuergesetz; TStG) · 12 Seiten

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Will der Gesetzgeber die im Gesetz gesteckten Ziele erreichen, so muss der Bundesrat mit einer entsprechenden Kompetenz zur Erhöhung der Steuer auf Zigaretten ausgestattet werden. Wie bereits erwähnt, ist diese Kompetenz aufgebraucht. Um weitere Steuererhöhungen vornehmen zu können, muss der Bundesrat mit einer neuen Erhöhungskompetenz - ausgedrückt in Prozent - ausgestattet werden.

Soll dem Bundesrat betragsmässig die gleiche Kompetenz zur Erhöhung der Steuer auf Zigaretten wie im Jahre 2003 gewährt werden, müsste diese auf 50% festgesetzt werden. Dies würde, beim Stand der spezifischen Steuer von Fr. 118.32 per 1. April 2013, Steuererhöhungen von insgesamt Fr. 1.70 je Schachtel Zigaretten erlauben. Will man auf der gleichen Basis wiederum eine prozentuale Erhöhungskompetenz von 80% erteilen, so würde das Steuererhöhungen von insgesamt Fr. 2.80 je Schachtel Zigaretten ermöglichen.

Ab dem 1. Januar 2014 gilt in der EU neu eine globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten von mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinhandelspreises (vgl. Ziff. 1.3.1). Ausgehend von einem durchschnittlich gewichteten Zigarettenpreis von Fr. 7.808 sind für die Erreichung dieses Wertes und unter Annahme, dass die einzelnen Hersteller bis zur nächsten Steuererhöhung keine Preiserhöhungen mehr vornehmen, Steuererhöhungen von insgesamt Fr. 0.409 je Schachtel Zigaretten notwendig. Dies, wenn man ungeachtet der oben aufgezählten Kriterien für eine Steuererhöhung nur den Aspekt einer Annäherung an die EU-Mindestbesteuerung betrachten würde.

Eine Erhöhungskompetenz von 80% würde dem Bundesrat auf jeden Fall etwas mehr Spielraum gewähren und ihm sogar erlauben, lediglich die Mindeststeuer anzupassen, sofern dies aus steuerlicher Sicht vernünftig erscheint. Bei der letzten Erneuerung der Kompetenz beantragte der Bundesrat eine solche von 50%, das Parlament erhöhte sie anlässlich der Beratungen auf 80%. Deshalb beantragt der Bundesrat dem Parlament vorliegend dieselbe Erhöhung, die ihm 2003 gewährt wurde. Die Höhe spielt eine untergeordnete Rolle, sie definiert lediglich den Zeitraum, bis wiederum beim Parlament um eine neue Kompetenz nachgesucht werden muss.

1.2.2 Erhöhungskompetenz für Feinschnitttabak

Mit der Erhöhung per 1. April 2013 wurde der Mindessteuersatz vergleichsweise stark von Fr. 50.00 auf Fr. 80.00 pro Kilogramm Feinsschnitttabak erhöht. Dies, weil die im Jahre 2010 erstmals erhobene Mindeststeuer am Markt kaum Wirkung erzeugte und der Bundesrat dies korrigieren wollte. Mit diesem Schritt (insbesondere bei der Mindeststeuer) wurde jedoch bereits mit der ersten Erhöhung

8 Durchschnittlich gewichteter Kleinhandelspreis 2012 von Fr. 7.50 zuzüglich VernehmlassungSteuererhöhung von Fr. 0.10 (2013) und Preiserhöhung der einzelnen Hersteller von Fr. 0.20 (2013).

9 60 % von Fr. 7.80 sind Fr. 4.68, abzüglich bisheriger Tabaksteuer von Fr. 4.32 entspricht einer Differenz von Fr. 0.36. Ein Steuerschritt ist gemäss dem Preisüberwacher nur in vollen Schritten (Fr. 0.10, Fr. 0.20, Fr. 0.30 usw.) möglich. Ansonsten würde der Industrie gleichzeitig mit der Steuererhöhung ein Wirtschaftsanteil zugebilligt. Es wäre daher ein Steuerschritt von Fr. 0.40 je Schachtel Zigaretten notwendig (Fr. 0.37 Tabaksteuer und Fr. 0.03 MWST).