Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/88: Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuergesetz; TStG) · 12 Seiten
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Auf dieses Ergebnis kommt man, weil für den kleinstmöglichen Steuererhöhungsschritt von Fr. 0.10 je Schachtel Zigaretten immer der nachfolgend aufgezeigte spezifische Steueranteil notwendig ist:
Tabelle 3: Berechnung des spezifischen Steuersatzes bei einem 10-Rappen Schritt
Ad valorem Element (25% von Fr. 5.0015) Fr. 1.250 ‰
MWST: 8% von Fr. 5.00 (: 108 x 8) Fr. 0.370 ‰
Spez. Element (Fr. 5.00 minus Fr. 1.620) Fr. 3.380 ‰
Total Fr. 5.00 ‰
Eine Erhöhungskompetenz von Fr. 94.66 ergibt 28 mögliche Erhöhungsschritte à Fr. 0.1016 oder zusammengezählt Fr. 2.80 je Schachtel Zigaretten.
Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a TStG zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene (spezifische) Steuer sowie auf die Mindeststeuer (spezifisch und Ad-Valorem) je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.
Art. 11 Abs. 2 Bst. c.
Die Erhöhungskompetenz beim Feinschnitttabak basiert auf dem aktuellen spezifischen Steuersatz von Fr. 38.0017 und ermöglicht bei einer Kompetenz von 80 % eine maximale Erhöhung des spezifischen Steuersatzes um Fr. 30.4018. Damit können Steuererhöhungen im Umfang von Fr. 44.97 je kg erfolgen:
Tabelle 4: Berechnung der möglichen Steuererhöhungen
Ad valorem Element (25% von Fr. 44.97) Fr. 11.243 je kg
MWST: 8% von Fr. 44.97 (: 108 x 8) Fr. 3.331 je kg
Spez. Element (Fr. 44.97 minus Fr. 14.574) Fr. 30.396 je kg
Total Fr. 44.97 je kg
Die Mindeststeuer von aktuell Fr. 80.00 kann mit der beantragten Erhöhungskompetenz von 80 % somit um Fr. 64.00 bis auf den Betrag von Fr. 144.00 erhöht werden.
Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen (Ad-Valorem-)Steueranteil.
Vernehmlassung
15 Die Erhöhung um Fr. 0.10 je Schachtel Zigaretten à 20 Stk. entspricht einer Erhöhung von Fr. 5.00 ‰.
16 Fr. 94.66 / 3.380 = 28.006.
17 AS 2012 6085
18 Fr. 38.00 * 180 Prozent = Fr. 68.40 abzüglich aktueller spezifischer Steuersatz von Fr. 38.00 = Fr. 30.40.