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Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 20 Seiten

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Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten auf Kroatien

4 Soweit die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaa-

ten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz verwendet werden, bezeichnen sie die Staaten, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.

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6. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

Art. 95a

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der

Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, ebenso wie für Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Perso-

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nen, sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , die Verordnung (EG) Nr.

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987/2009 , die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr.

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574/72 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A,

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Ziffer 2-5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) betreffend die

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52Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.1

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Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.11.

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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

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Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.