Vorlage BB

Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 20 Seiten

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Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten auf Kroatien

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574/72 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A,

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Ziffer 2-5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes.

2In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind, oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen, sind die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K, Abschnitt A, Ziffern 1-2 des Übereinkommens vom 4.

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Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes.

3Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Soweit die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaa-

ten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz verwendet werden, bezeichnen sie die Staaten, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.

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10. Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen

Art. 24

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der

Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die

jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

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Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

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