Vorlage BB
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 20 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten auf Kroatien
85
Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes.
3Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Soweit die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz verwendet werden, bezeichnen sie die Staaten, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.
86
11. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982
87
Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis
1 Die Ausgleichsstelle:
nbis. sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Art. 11 des Anhangs 88
I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
Art. 121
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, ebenso wie für Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Perso-
85
86
87
Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 15 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565). Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 11 des BB vom 13. Juni 2008 (Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien), in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 2411; BBl 2008 2135) und……..