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Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 20 Seiten

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Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten auf Kroatien

angehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind, oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen, sind die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K, Abschnitt A, Ziffern 1-2 des Übereinkommens vom 4.

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Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes.

3Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4 Soweit die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaa-

ten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union», und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz verwendet werden, bezeichnen sie die Staaten, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.

9. Bundesgesetz vom 20. Juni 195272 über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

Art. 23a

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der

Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, ebenso wie für Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Perso-

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nen, sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , die Verordnung (EG) Nr.

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987/2009 , die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr.

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73Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.1

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Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.11.

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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der