Vorlage BB
Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 20 Seiten
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Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten auf Kroatien
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Ziffer 2-5 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes.
2In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind, oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen, sind die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K, Abschnitt A, Ziffern 1-2 des Übereinkommens vom 4.
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Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes.
3Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4 Soweit die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz verwendet werden, bezeichnen sie die Staaten, für die das in Absatz 1 genannte Abkommen gilt.
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3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 32
1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der
Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, ebenso wie für Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Perso-
des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.11) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
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