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Vernehmlassung 2013/90: Protokoll III zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) vom 21. Juni 1999 auf Kroatien · 20 Seiten

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Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten auf Kroatien

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …..

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Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom …… über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf Kroatien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das

50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter weiterführen.

2Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom … über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.

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2. Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

Art. 80a

1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der

Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, ebenso wie für Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat, sowie für die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Perso-

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nen, sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 , die Verordnung (EG) Nr.

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987/2009 , die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr.

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574/72 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A,

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……..

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24Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.1

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Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.11.

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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.831.109.268.1) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

27

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung