Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Anhang 3 Faktenblätter Ausnahmeregelungen

1. Faktenblatt Reduktion der Netzzuschläge nach heutigem EnG (Art. 15b, Abs. 3)

1.1. Beschreibung der Regelungen

1.1.1. Kurzbeschreibung der Regelungen

Gemäss dem geltenden Energiegesetz (EnG) werden mit Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Art. 15b EnG) die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Strom aus erneuerbaren Energien, die wettbewerbliche Ausschreibung zum Stromsparen (das Instrument des Bundes zur Förderung der Effizienz im Strombereich) und andere Förderinstrumente sowie die Vergütung von Sanierungen von Wasserkraftwerken gemäss Gewässerschutzgesetz finanziert. Heute wird ein Zuschlag von insgesamt 0,45 Rappen pro Kilowattstunde Strom (Art. 3j Abs. 1 EnV und Art. 15b EnG) erhoben. Der BR kann die Zuschläge auf max. 1 Rp. pro Kilowattstunde Strom anheben. Stromintensive Unternehmen können sich von diesen Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (KEV u. weitere) gemäss Art. 15b EnG befreien lassen.

1.1.2. Ziel und Begründung der Regelungen

Mit den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze werden finanzielle Mittel generiert, die für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbare Energien sowie der Erhöhung der Energieeffizienz und damit die Reduktion des Energieverbrauchs eingesetzt werden. Diese Förderprogramme haben zum Ziel, die Versorgungsrisiken bei der Stromversorgung und negative Umweltexternalitäten der Stromerzeugung zu reduzieren.

Mit der Befreiung von der Finanzierungsabgabe werden unerwünschte strukturelle Auswirkungen (Wegzug oder Auflösen von stromintensiven Unternehmen) infolge höherer Energiekosten und der damit verbundenen Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit142 vermieden.

1.1.3. Begünstigte Unternehmen und Begünstigung

Unternehmen, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung (BWS) betragen, können die gesamten Zuschläge gemäss Art.15b EnG, abzüglich einer

142 Ob und ab welchem Zuschlag die Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil erleiden, hängt neben der Strompreisentwicklungen im Ausland auch von den Befreiungsmechanismen (Netzzuschläge u, weitere) in anderen Ländern ab. Eine Analyse hierzu steht noch aus.