Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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2.1.3. Begünstigte Unternehmen und Begünstigung

Unternehmen mit Wunsch auf Befreiung von der CO2-Abgabe

Installierte Gesamtfeuerungswärmeleistung

> 20 MW bzw.

< 10 MW 10-20 MW Schwelle gem.

Anhang 6 CO2-V

JA JA JA

Keine Befreiung Tätigkeit gemäss Tätigkeit gemäss < 25'000 t CO2

von der NEIN Anhang 7 Anhang 7 und Wunsch

CO2-Abgabe CO2-V ? CO2-V ? opt-out?

NEIN JA

NEIN

Gemeinsame Jährliche JA = Wahl- JA = Wahl-

Verpflichtung NEIN Emissionen möglichkeit möglichkeit

> 100 t CO2 ? > 100 t CO2 ?

JA JA

Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme

CO2-Abgabe ohne Emissionshandel Emissionshandel

< 1'500 t CO2 pro Jahr?

NEIN JA = Wahl-

möglichkeit

Emissionsziel Massnahmenziel

Abgabebefreiung mit Emissionshandel EHS: Zur Teilnahme am schweizerischen Emissionshandelssystem (EHS) verpflichtet werden grosse Unternehmen mit hohen Treibhausgasemissionen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausführen (Art. 40 Abs. 1 CO2-Verordnung). Grundsätzlich liegt die Schwelle für den obligatorischen Einbezug in das EHS bei einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 20 MW. Unternehmen, mit einer installierten Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 10 MW, können freiwillig am EHS teilnehmen, wenn sie einem Wirtschaftszweig gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung angehören. Unternehmen, die am Emissionshandel teilnehmen, sind bis 31.12.2020 von der CO2- Abgabe auf fossile Brennstoffe befreit.

Abgabebefreiung ohne Emissionshandel nonEHS: Treibhausgasintensive Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die eine hohe Abgabebelastung im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung haben und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit dadurch stark beeinträchtigt würde, können sich von der CO2-Abgabe befreien lassen, indem sie sich gegenüber dem Bund zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichten. Um eine Verminderungsverpflichtung eingehen zu können, muss das Unternehmen eine Tätigkeit nach Anhang 7 der CO2-Verordnung ausführen und jährliche Emissionen von mehr als 100 Tonnen CO2 Äquivalent ausweisen. Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung sind bis 31.12.2020 von der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe befreit.