Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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2.1.4. Gegenleistung (Zielverpflichtung)

Abgabebefreiung mit Emissionshandel EHS: Das Emissionshandelssystem ist nach dem «Cap-and-Trade» Prinzip ausgestaltet. Das BAFU bestimmt die Menge verfügbarer Emissionsrechte im Voraus anhand einer absoluten Emissionsobergrenze (Cap). Dieser Cap wird – analog den Bestimmungen in der EU – in jedem Jahr um 1,74 Prozent reduziert. Den EHS-Unternehmen teilt das BAFU nur so viele Emissionsrechte kostenlos zu, wie für einen CO2- effizienten Betrieb nötig sind. Massgebend dafür sind sogenannte Benchmarks. Grundsätzlich erfolgt die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten auf Basis von Produktbenchmarks. Sie definieren die Menge Emissionsrechte, die pro produzierte Einheit maximal zugeteilt werden, und entsprechen jeweils den durchschnittlichen Emissionen der 10 Prozent effizientesten Anlagen. Ist ein Produktionsprozess nicht von einem Produktbenchmark erfasst, kommen andere Benchmarks zur Anwendung. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen wie in der EU zu gewährleisten, werden im schweizerischen EHS dieselben Benchmarks und Carbon Leakage-Faktoren angewendet wie im EU-EHS. Unternehmen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsgutschriften gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2 Äquivalent entrichten, sowie im Folgejahr ein Emissionsminderungszertifikat abgeben.

Abgabebefreiung ohne Emissionshandel nonEHS: Der Reduktionspfad des Emissionsziels (bzw. das Verminderungspotential beim Massnahmenziel) orientiert sich am wirtschaftlich tragbaren Massnahmenpotenzial, das systematisch in einem Zielvorschlag herzuleiten ist. In der Regel gilt eine Paybackdauer von 4 Jahren im Prozessbereich und 8 Jahren Payback im Gebäude- und Infrastrukturbereich als wirtschaftlich tragbar. Unternehmen, die bereits in der ersten Verpflichtungsperiode von der CO2-Abgabe befreit waren, und die Befreiung im Jahr 2013 ohne Lücke weiterführen wollen, können ein Emissionsziel mit einem vereinfacht festgelegten Reduktionspfad beantragen. Hält ein Unternehmen seine Verminderungsverpflichtung nicht ein, muss es dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2 Äquivalent einen Betrag von 125 Franken entrichten, sowie im Folgejahr ein Emissionsminderungszertifikat abgeben.

2.1.5. Schätzung bzgl. der betroffenen Unternehmen143

Abgabebefreiung mit Emissionshandel: ca. 40 bis 70 Unternehmen, Tätigkeit gemäss Anhang 6 und 7 der CO2-Verordnung. Genaue Angaben folgen im Sommer 2013.

Abgabebefreiung ohne Emissionshandel: ca. 1‘000 bis 1‘500 Unternehmen bzw. Produktionsstandorte, Tätigkeit gemäss Anhang 7 der CO2-Verordnung.

143 Die Anzahl der Unternehmen ist eine grobe Schätzung, genauere Angaben folgen im Sommer 2013, nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Gesuche. Im nonEHS können sich Unternehmen zu einer gemeinsamen Verminderungsverpflichtung zusammenschliessen, somit ist evtl. die Anzahl der Produktionsstandorte aussagekräftiger als die Anzahl der Unternehmen.