Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten
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3. Faktenblatt: Netzzuschläge und Zielvereinbarungen gemäss Pa. Iv. 12.400
3.1. Beschreibung der Regelungen
3.1.1. Kurzbeschreibung der Regelungen
Gemäss dem geltenden Energiegesetz (EnG) werden mit Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (Art. 15b EnG) die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Strom aus erneuerbaren Energien, die wettbewerbliche Ausschreibung zum Stromsparen (das Instrument des Bundes zur Förderung der Effizienz im Strombereich) und andere Förderinstrumente sowie die Vergütung von Sanierungen von Wasserkraftwerken gemäss Gewässerschutzgesetz finanziert. Heute wird ein Zuschlag von insgesamt 0,45 Rappen pro Kilowattstunde Strom (Art. 3j Abs. 1 EnV und Art. 15b EnG) erhoben. Der BR kann gemäss geltendem Energiegesetz die Zuschläge auf max. 1 Rp. pro Kilowattstunde Strom anheben. Die pa. Iv. 12.400 verfolgt das Ziel, die Netzzuschläge ab 2014 auf höchstens 1,5 Rappen pro Kilowattstunde Strom anzuheben. Das Bundesgesetz zur pa. Iv. 12.400 wurde am 21.06.2013 vom National- und Ständerat angenommen. Es unter liegt dem faktulativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft am 24. Oktober 2013 ab.
Damit die stromintensiven Unternehmen ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten können, soll der Art. 15b Absatz 3 des Energiegesetzes mit der Möglichkeit der Rückerstattung des Netzzuschlages weiter ausgebaut werden. Neu können Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 10 % der Bruttowertschöpfung die Netzzuschläge nicht mehr nur teilweise sondern vollständig rückerstatten lassen. Zudem sollen Endverbraucher mit Elektrizitätskosten von 5 bis 10 % der Bruttowertschöpfung eine reduzierte Rückerstattung erhalten, wobei die Reduktion proportional zum Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung erfolgt. In Ausnahmefällen, wenn die internationale Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wird, kann der Bund auch für Endverbraucher mit Elektrizitätskosten kleiner 5 % der Bruttowertschöpfung eine Teilrückerstattung gewähren. Gemäss der Initiative wird die Rückerstattung aber nur dann bewilligt, wenn die jährliche Rückerstattung mindestens 20‘000 CHF beträgt.
3.1.2. Ziel und Begründung der Regelungen
Mit den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze werden finanzielle Mittel generiert, die für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbare Energien sowie der Erhöhung der Energieeffizienz und damit die Reduktion des Energieverbrauchs eingesetzt werden. Diese Förderprogramme haben zum Ziel, die Versorgungsrisiken bei der Stromversorgung und negative Umweltexternalitäten der Stromerzeugung zu reduzieren.
Mit der Befreiung von der Finanzierungsabgabe sollen unerwünschte strukturelle
Auswirkungen (Wegzug oder Auflösen von stromintensiven Unternehmen) infolge höherer Energiekosten und der damit verbundenen Beeinträchtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit