Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Grundsätze für die Besteuerung von Energieerzeugnissen und von elektrischem Strom fest. Gemäss Art. 2 RL 2003/96/EG haben die EU-Mitgliedstaaten auf Mineralöle, Kohle und Erdgas, wenn diese als Brenn- oder Treibstoff verwendet werden, sowie auf elektrischen Strom eine Minimalsteuer zu erheben.

In keinem der untersuchten Energiebesteuerungsmodelle werden die gesamten

Treibhausgasemissionen des Landes bzw. der Provinz erfasst. Die von den Abgaben

erfassten Emissionen betragen in den zehn betrachteten Ländern zwischen 32 und 75 Prozent. Gemäss IEEP (2013a, S. 58) ist dies auf die Existenz weiterer Energiesteuern (wie die Mineralölbesteuerung), anderer politischer Massnahmen im Energiebereich (z.B.

Europäisches Emissionshandelssystem EU ETS) und politische Gründe (Ausnahmen

aufgrund der Angst vor Verlust an Wettbewerbsfähigkeit etc.) zurückzuführen.

In einigen Ländern wurde die Bemessungsgrundlage ausgedehnt und deckt heute eine grössere Anzahl Energieträger und/oder mehr Verbraucher(gruppen) ab als zuvor, dies gilt für Irland, Dänemark und die Niederlande.

4.1.3 Abgabesätze

Aus klimapolitischer Sicht sollte eine Energieabgabe idealerweise alle (fossilen) Energieträger in der ganzen Wirtschaft gleichermassen erfassen, mit uniformen Steuersätzen, welche sich nach dem CO2-Gehalt der Energieträger bemessen. Die Berechnung würde dementsprechend gemäss technischen Kriterien erfolgen (s. Kap. 5.1.1 und 5.1.2).

Abgaben auf den Verbrauch von elektrischem Strom geben darüber hinaus Anreize zum sparsamen Verbrauch von Energie und zur Erhöhung der Energieeffizienz (s. Kap. 5.1.1.3).

Die Analyse der von den untersuchten Ländern angewandten Abgabesätze ergibt, dass in der Praxis oft von diesem theoretischen Ideal abgewichen wird und die Festlegung der Steuersätze nicht nur aus technischen, sondern ebenso aus politischen Überlegungen erfolgt (IEEP 2013a, S. 9). Die Abgabesätze von CO2- und Energiesteuern variieren denn auch beträchtlich je nach Energieträger und Land.

Bei den expliziten CO2-Abgaben auf Brenn- und Treibstoffen finden sich eher höhere Sätze in Schweden (115 EUR/t CO2) und bei einigen Energieträgern in Norwegen (53 EUR/t CO2 bei Benzin) und Finnland (60 EUR/t CO2 auf Treibstoffe für Transport allgemein).19 Mittlere Sätze betragen um die 20-30 Euro pro Tonne CO2. Länder mit Abgaben in dieser Höhe sind unter anderem Australien, British Columbia, Dänemark, Norwegen (Diesel), Finnland (Heizöl), Irland (Treibstoffe, Schwer- und Gasöle, Flüssiggas, Erdgas) und die Schweiz (Brennstoffe). In Grossbritannien und bei Festbrennstoffen in Irland (z.B. Kohle oder Torf) werden relativ tiefe Sätze angewandt; in der Grössenordnung von 6 bis 18 Euro pro Tonne CO2. Hinzu kommen Abgaben nach Energiegehalt, etwa in Dänemark und Finnland. Wird auch eine

gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, KOM(2011) 169 endg. vom 13. April 2011.

19 Unter expliziten CO2-Abgaben lassen sich Abgaben verstehen, welche (gegenüber der klassischen Mineralölsteuer) explizit als solche erhoben werden und dementsprechend (meist) einem Lenkungszweck dienen.