Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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als desjenigen aus erneuerbaren Energien rechtfertigen.34 Eine differenzierte Besteuerung ist für den Atomausstieg aber nicht nötig. Der Stromverbrauch kann durch eine einheitliche Abgabe gesenkt werden. Bei fehlender Differenzierung muss die Förderung der erneuerbaren Energien aber durch andere Mittel erfolgen.

Eine differenzierte Besteuerung der importierten Elektrizität ist aber nicht selbstverständlich. Hindernisse im Bereich der Information und rechtlicher Art könnten diese verhindern. Atomstrom aus der Schweiz aber beispielsweise einer Steuer zu unterstellen, die für den importierten nicht gälte, würde die Schweizer Atomkraftwerke stark benachteiligen. Dies umso mehr, als der Austausch mit den Nachbarn erheblich ist, auch wenn die Schweiz über das Jahr gesehen in etwa gleich viel Elektrizität verbraucht wie sie produziert: Sowohl die Importe als auch die Exporte waren 2011 höher als der Verbrauch in der Schweiz.35 Die Möglichkeit, eine differenzierte Besteuerung einzuführen, hängt somit weitgehend von der Möglichkeit ab, diese auch auf den importierten Strom anzuwenden. Es ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich, diese Frage endgültig zu beantworten. Nachfolgend werden aber einige Teilantworten unterbreitet.

Das Hindernis im Bereich Information bezieht sich auf das Wissen, wie der importierte Strom erzeugt wurde. Im Gegensatz zur Schweiz gibt es zurzeit in der EU kein einheitliches System von Herkunftsnachweisen.36 Dies verunmöglicht eine flächendeckende Rückverfolgbarkeit des importierten Stroms. Diverse EU-Staaten haben Märkte für Grünstromzertifikate eingeführt. Dadurch kann aber nur die Herkunft eines gewissen Teils der importierten Elektrizität eruiert werden. Dieses technische Problem dürfte im Hinblick auf die Entwicklungen in diesem Bereich an Bedeutung verlieren. Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung von erneuerbaren Energien sieht z.B. vor, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität, Wärme und Kälte garantieren zu können.37 Die in diesen Herkunftsnachweisen enthaltenen Angaben sind normalisiert und müssen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Der Herkunftsnachweis kann auch dazu verwendet werden, den Verbrauchern Informationen über die Zusammensetzung des Energiemix zu liefern. Auch wenn eine Harmonisierung auf EU-Ebene noch nicht erfolgt ist, setzen sich die zuständigen Behörden vermehrt zusammen, um den internationalen Austausch solcher Herkunftszertifikate zu erleichtern. Diese Informationen betreffen zwar nur die erneuerbaren Energien, was aber ausreicht, wenn das Ziel ist, die Abgabe für die erneuerbaren Energien zu reduzieren. Da die Energieabgabe erst ab 2020 eingeführt werden soll, ist die Entwicklung bezüglich Herkunftsnachweise auf EU-Ebene weiter zu verfolgen. Eventuell ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit der Schweiz mit der EU zu suchen, sofern die Bemessungsgrundlage des Stroms je nach Herkunftsart unterschiedlich besteuert werden soll.

34 Würde eine differenzierte Besteuerung gewählt, wären die Modalitäten festzulegen. Sollen z.B. für grosse Stauwerke (> 10 MW) die gleichen Konditionen gelten wie für die anderen erneuerbaren Energien? Soll die differenzierte Besteuerung eine Befreiung oder lediglich einen reduzierten Satz für die erneuerbaren Energien vorsehen?

35 2011 waren die Importe und die Exporte in der Grössenordnung von 80 000 GWh, der Verbrauch bei rund

60 000 GWh (BFE 2012a, S. 8).

36 Mit der Revision der Herkunftsnachweisverordnung muss in der Schweiz seit 1.1.2013 jede Anlage mit Anschlussleistung > 30 kW Herkunftsnachweise ausstellen lassen.

37 Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG.