Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich diese Subvention gemäss EU-Recht insbesondere an den Investitions- und Betriebskosten der verschiedenen

Produktionsmethoden der erneuerbaren Energien auszurichten hätte (bspw. an den

Mehrkosten im Vergleich zu herkömmlicher Stromproduktion).

Da sich das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen auf die Produzenten bezieht, bestünde eine Alternative darin, direkt die Konsumenten zu subventionieren, die erneuerbaren Strom beziehen. Dieser Ansatz hat den Vorteil mit internationalem Handelsrecht konform zu sein. Es muss dazu eine im Vollzug geeignete Lösung gefunden werden. Unter der Voraussetzung, dass sich europaweit ein Handel mit Herkunftsnachweisen für erneuerbaren Strom etabliert, könnte die Rückerstattung auf der Basis der vom Konsumenten erworbenen Herkunftsnachweise erfolgen (vgl. dazu auch die Ausführungen in Kapitel 7, Variante 2).

Dass eine differenzierte Besteuerung nach den GATT-Regeln anfechtbar ist, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass sie auch angefochten würde. Eine solche Massnahme wäre gemäss dem Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der EU sowie gemäss EU-Recht (im Hinblick auf ein mögliches Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU) vermutlich zulässig, wenn der ausländische Strom dadurch nicht diskriminiert würde (d.h. der eingeführte Strom aus erneuerbaren Quellen sollte vom gleichen Steuersatz bzw. Freistellung profitieren wie der inländische Strom). Die Schweiz tauscht hauptsächlich mit Ländern der Europäischen Union Strom aus.39 Es ist denkbar, dass diese Länder eine differenzierte Abgabengestaltung nicht anfechten würden, wenn sich dabei herausstellen würde, dass sie selbst auch so vorgehen. Dieser Ansatz setzt aber unsere Energie- und Klimapolitik dem guten Willen der EU aus und könnte allenfalls ein Problem gegenüber Partnern ausserhalb der EU und des EWR darstellen, was beim Ansatz Subvention der Konsumenten nicht der Fall wäre.

Damit bestehen folgende Optionen zur Förderung der erneuerbaren Energien:40

i) einheitliche Besteuerung des einheimischen und des importierten Stroms bei

kostendeckender Einspeisevergütung in der Fortführung des bisherigen Systems (das heisst ohne Kompensationszweck), ii) einheitliche Besteuerung des einheimischen und des

importierten Stroms mit Kompensation für die (neuen) erneuerbaren Energien mittels einer Subvention auf Ebene Konsumenten (eventuell mittels Rückkauf durch den Staat über grüne Zertifikate, die der Konsument beim Bezug von erneuerbaren Strom erhält), iii) differenzierte Besteuerung des Stroms auf Ebene Verteilung an den Verbraucher (einheitliche

Besteuerung mit Rückgabe an den Betreiber auf der Basis eines Zertifikats als

Herkunftsnachweis aus erneuerbarer Energie), iv) differenzierte Besteuerung des

einheimisch produzierten Stroms und eine Besteuerung der Importe zum Ansatz der tiefsten Steuer für die einheimische Produktion. Diese vierte Option entspräche den GATT-

Vorgaben, würde aber die Schweizer Produktion stark benachteiligen. Die Optionen zwei

39 Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht Mitglieder der EU sind (d.h. Liechtenstein, Norwegen und Island), gehören zum Binnenmarkt der EU und unterstehen den gleichen Regeln. Diese Schlussfolgerungen gelten somit auch für sie.

40 Aus den im nachfolgenden Punkt «Verbrauchs- versus Produktionsbesteuerung» genannten Gründen werden nur die Abgaben auf Ebene Endversorgung oder Verbraucher berücksichtigt.