Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/94: Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem / Varianten eines Energielenkungssystems · 163 Seiten

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Neben diesen administrativen Problemen bestehen auch juristische Hindernisse für eine differenzierte Besteuerung von Elektrizität. Physisch unterscheidet sich von einem

Atomkraftwerk produzierte Elektrizität beispielsweise nicht von derjenigen, die aus

erneuerbaren Energien stammt. Nach WTO-Recht (Art. III GATT)38 ist nicht zulässig, ein gleiches Erzeugnis je nach der Art seiner Erzeugung unterschiedlich zu besteuern. Zudem darf die Abgabe auf den Einfuhren nicht höher sein als die tiefste Abgabe auf der in der Schweiz produzierten Elektrizität (national Treatment). Das heisst, dass die importierte Elektrizität nur einer einheitlichen Abgabe unterstellt werden darf und dass, wenn der in der Schweiz aus erneuerbaren Energien hergestellte Strom befreit wird, sämtliche importierte Elektrizität (ob aus erneuerbarer Energie stammend oder nicht) befreit werden muss. Zwar kann aus Umweltgründen Artikel XX des GATT (der Ausnahmen zulässt) in Anspruch

genommen werden; diese Möglichkeit wird aber als sehr unsicher eingeschätzt.

Davon ausgehend, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in der Schweiz und im Ausland subventioniert wird, könnte man, um das WTO-Recht zu umgehen, erwägen die Elektrizität ungeachtet ihrer Herkunft zu besteuern und die Abgabe über eine Subvention an die Stromproduzenten aus erneuerbarer Energie, die man fördern will, zurückzuerstatten. Eine Rückerstattung der Steuer an ausschliesslich inländische Produzenten wäre jedoch handelsrechtlich problematisch. Nach WTO-Recht muss nämlich eine Subvention auf einem Erzeugnis ungeachtet dessen, ob es im Inland oder im Ausland erzeugt wurde, diesem Erzeugnis zugutekommen. Handelt es sich bei diesem Erzeugnis um Strom, ist es nicht zulässig, gewisse inländische Elektrizitätsformen zu subventionieren und dies bei den importierten Elektrizitätsformen, welche die gleichen Kriterien erfüllen, nicht zu tun. Gemäss WTO-Recht ist die Lage anders, wenn nicht die Elektrizität selbst subventioniert wird, sondern die Beschaffung von Photovoltaikanlagen. In diesem Fall müssen die importierten Anlagen im gleichen Masse subventioniert werden wie die schweizerischen Anlagen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist die Subvention nicht untersagt (wenn auch anfechtbar). Ausserdem wäre eine Steuer mit einheitlichem Steuersatz, kombiniert mit einer anteilsmässigen oder vollständigen Subvention für die inländische Produktion aus erneuerbaren Quellen gemäss dem Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der EU (und allenfalls auch gemäss einem zukünftigen Stromabkommens zwischen der Schweiz und der EU) voraussichtlich problematisch, wenn die Einkommen aus der Steuer teilweise oder vollständig zur Finanzierung von Tätigkeiten, die nur den inländischen Erzeugnissen zugutekommen, verwendet werden. Eine direkte Koppelung dieser beiden Massnahmen wäre daher zu vermeiden.

Hingegen wäre es möglich auf der Linie des bisherigen, von keinem anderen Staat

angefochtenen Systems mit einheitlicher Besteuerung auf Ebene Verbraucher einerseits und nicht die Aufhebung der Steuer bezweckenden Subventionen andererseits fortzufahren. Eine eigenständige Subvention für die inländische Produktion aus erneuerbaren Energien ist aus EU-Sicht zulässig. Bei ihrer Ausgestaltung müssten aber – vor dem Hintergrund der

Verpflichtungen im Rahmen des Freihandelsabkommens und eines künftigen

Stromabkommens – gegebenenfalls auch Vorschriften über die staatlichen Beihilfen

38 Solange kein solcher Fall beurteilt worden ist, besteht eine Unsicherheit, wie der Entscheid der WTO ausfallen würde. Die Auslegung wie in diesem Abschnitt vorgenommen erscheint klar als wahrscheinlichste. Die Frage einer Differenzierung beim Strom kommt in Bericht Ecoplan/WTI/UZH (2013) in Punkt 4.2.3 zur Sprache.