Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten
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ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Die von der Schweiz bereits an den neuen Standard angepassten Doppelbesteuerungsabkommen lassen Gruppenersuchen zu, weil ihre Bestimmungen über den Informationsaustausch dem OECD-Standard vollständig entsprechen und die Protokollbestimmung zur Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers durch ein Änderungsprotokoll, eine Verständigungsvereinbarung oder einen Briefwechsel angepasst wurde (sofern die unterzeichnete Protokollbestimmung diesen Standard noch nicht enthielt). Die an den neuen Standard angepassten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten auch eine Auslegungsregel (entweder bereits im ursprünglichen Protokoll enthalten oder nachträglich eingefügt), die eine formalistische Auslegung der Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen verbietet und damit auch verlangt, dass Gruppenersuchen, dem neuen OECD-Standard entsprechend, von den rechtsanwendenden Behörden zuzulassen sind. Im innerstaatlichen Recht der Schweiz waren die verfahrensrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies geschah durch das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (BBl 2012 8237), das Gruppenersuchen zulässt.
Da das DBA-AUS und das dazugehörige Protokoll dem OECD-Standard vollständig entsprechen und das Protokoll die Auslegungsregel ebenfalls enthält, kann die Schweiz Gruppenersuchen auch unter diesem Abkommen Folge leisten.
Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch wird ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Buchstabe c).
Buchstabe d schliesslich hält die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen fest.
Australien wurde anlässlich der Verhandlungen darüber informiert, dass einem Amtshilfeersuchen, das auf illegal beschafften Daten (einer Bank) beruht, keine Folge geleistet wird.
Artikel 27 DBA-AUS (Inkrafttreten)
Die Bestimmungen finden hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres erzielt werden und hinsichtlich der übrigen Steuern in der Schweiz für Steuerjahre, die an diesem Tag oder danach beginnen und in Australien für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli jenes Jahres anfangen. Bei der Steuer auf Gehaltsnebenleistungen finden die Bestimmungen auf nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres ausgerichtete Leistungen Anwendung. Informationen aufgrund von Artikel 25 schliesslich können bereits für am 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres laufende Steuer- oder Geschäftsjahre verlangt werden.
Das Abkommen 1980 wird mit dem Inkrafttreten des DBA-AUS aufgehoben. Es ist jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerperioden anwendbar, die vor dem Tag enden, an dem die Bestimmungen des DBA-AUS Anwendung finden.