Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten
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Artikel 13 DBA-AUS (Veräusserung von Vermögen)
Neu folgt die Bestimmung über die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik.
Auf Begehren von Australien wurde zusätzlich eine Bestimmung zu diesem Artikel in das Protokoll zum DBA-AUS aufgenommen (Ziffer 10). Gemäss dieser Bestimmung darf Australien Gewinne einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen besteuern, wenn diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb einer Frist von fünf Jahren vor der Veräusserung in Australien ansässig gewesen ist.
Artikel 15 DBA-AUS (Unselbstständige Arbeit)
Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden in Australien von zwei unterschiedlichen Steuern erfasst. Während die üblichen Lohn- und Gehaltszahlungen der allgemeinen Einkommenssteuer unterliegen, werden die meisten Zusatzleistungen, wie zum Beispiel die Benützung eines Motorfahrzeugs für private Zwecke, mittels der Steuer auf Gehaltsnebenleistungen besteuert.
Die Besteuerung von Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Australien mit zwei verschiedenen Steuerarten hat indessen keine unterschiedliche abkommensrechtliche Zuteilung der Besteuerungsrechte zur Folge. Vielmehr sieht das DBA-AUS für die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unabhängig davon, welcher Steuerart sie unterliegen, die gleiche Zuteilung vor (Absatz 4). Sie entspricht grundsätzlich jener gemäss Artikel 15 des OECD-Musterabkommens.
Was die Frist von 183 Tagen gemäss Absatz 2 Buchstabe a für das Recht auf Besteuerung in dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, anbelangt, konnte die Schweiz ihren Vorbehalt gegenüber dem OECD-Musterabkommen aufrechterhalten: Die 183 Tage Aufenthalt in dem Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, müssen somit innerhalb des gleichen Steuerjahres erfolgen und nicht innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
Artikel 18 DBA-AUS (Ruhegehälter)
Das Prinzip der ausschliesslichen Steuerbarkeit von Ruhegehältern und Renten im Staat der Ansässigkeit des Leistungsempfängers wird auch im neuen Doppelbesteuerungsabkommen seine Gültigkeit haben. Neu fallen jedoch auf Begehren der Schweiz auch Sozialversicherungsleistungen in den Anwendungsbereich von Artikel 18. Ebenfalls von Artikel 18 abgedeckt werden Kapitalleistungen aus der Schweiz aus der Säule 3a. Ausserdem darf in Zukunft der Quellenstaat besteuern, wenn der Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers auf sein Besteuerungsrecht verzichtet oder wenn die Einkünfte in Form einer Kapitalleistung erfolgen, die von einer Vorsorgeeinrichtung stammen oder infolge Alters, Invalidität, Erwerbsunfähigkeit oder Todes oder als Entschädigung für Verletzungen geleistet werden. Schliesslich übernimmt das DBA-AUS im Gegensatz zum Abkommen 1980 die Unterscheidung zwischen privaten Ruhegehältern und solchen aus früheren Tätigkeiten für den öffentlichen Dienst entsprechend dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik, so dass in Zukunft dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen eingeräumt wird.