Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/96: Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen · 14 Seiten
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Artikel 10 DBA-AUS (Dividenden)
Das Abkommen 1980 sieht einen einheitlichen Quellensteuersatz von 15 Prozent auf Dividenden vor. Dieser Satz von 15 Prozent kommt auch im neuen Abkommen zur Anwendung (Absatz 2 Buchstabe b); gleichzeitig enthält das DBA-AUS jedoch verschiedene Ausnahmen.
Der Quellensteuersatz auf Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligungen an Gesellschaften mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent beträgt neu 5 Prozent (Absatz 2 Buchstabe a).
Beträgt die Beteiligung mindestens 80 Prozent und wurde diese mindestens zwölf Monate gehalten, fällt unter den folgenenden Voraussetzungen gar keine Quellensteuer mehr an (Absatz 3):
Die Aktien der an den Dividenden nutzungsberechtigten Gesellschaft sind an einer anerkannten schweizerischen oder australischen Börse kotiert und werden regelmässig gehandelt (Absatz 3 Buchstabe a); oder die Aktien der Gesellschaften, die direkt oder indirekt über die Anteile an der nutzungsberechtigten Gesellschaft verfügen, sind an einer solchen Börse kotiert und werden regelmässig gehandelt (Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz i); oder sämtliche Gesellschaften mit direkten oder indirekten Anteilen an der nutzungsberechtigten Gesellschaft haben aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ihres Ansässigkeitsstaates und dem Staat der Dividenden zahlenden Gesellschaft ebenfalls Anspruch auf eine Quellensteuerbefreiung, hielten sie die Anteile an der Dividenden zahlenden Gesellschaft direkt (Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz ii).
Sind die Voraussetzungen bezüglich Börsenkotierung oder Doppelbesteuerungsabkommen mit gleichwertigen Abkommensvorteilen nicht erfüllt, kann die Gesellschaft trotzdem in den Genuss von Quellensteuerbefreiung auf Dividenden gelangen, wenn der Staat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, bestimmt, dass kein Missbrauch im Sinne der Ziffer 1 des Protokolls des DBA-AUS vorliegt (Absatz 3 Buchstabe c).
Schliesslich gilt die Quellensteuerbefreiung und damit ein ausschliessliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auch für Dividenden an die Vertragsstaaten, an die Nationalbanken und an Vorsorgeeinrichtungen; vorausgesetzt, die jeweiligen Anteile an der Dividenden zahlenden Gesellschaft betragen nicht mehr als 10 Prozent (Absatz 4). Der genaue Kreis der begünstigten Vorsorgeeinrichtungen der Schweiz ist in Ziffer 2 des Protokolls zum DBA-AUS festgelegt. Es sind dies die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a.
Artikel 11 DBA-AUS (Zinsen)
Bei den Zinsen ist die Situation ähnlich wie bei den Dividenden. Während der aktuelle Quellensteuersatz von 10 Prozent weiterhin gilt (Absatz 2), wird das DBA-AUS mit einem breiten Ausnahmenkatalog ergänzt (Absatz 3). Unter anderem umfassen diese Ausnahmen wie bei den Dividenden die Vertragsstaaten, die Nationalbanken und die Vorsorgeeinrichtungen. Wiederum sind es die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a, die dazu in der Schweiz als Vorsorgeeinrichtungen qualifizieren.
Darüber hinaus dürfen Zinsen an vom Schuldner unabhängige Finanzinstitute, insbesondere Banken, in Zukunft nur noch im Ansässigkeitsstaat dieser Institute besteuert werden. Diese Quellensteuerbefreiung auf Zinsen an Finanzinstitute